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Bei Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren unter a und b erhoben, je
nachdem nur die Prüfung unter a oder zugleich auch die unter b stattgefunden hat.
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung der Scheiben= und Plattengewichte sind
besonders, und zwar nach der Taxe für Handelsgewichte zu erheben. Für eine etwaige
Aichung des Waagebalkens und der Präzisionsgewichte werden die entsprechenden Sätze der
Aichgebührentaxe erhoben.
Wird eine Gewichtsschale als Ersatztheil zur Nachaichung vorgelegt, so genügt die
Prüfung der Uebereinstimmung ihres Gewichtes mit dem Gewichte des Maaßes und des
Vorlauskörpers, wofür einschließlich der Stempelung die vorstehend unter a aufgeführte Gebühr
zu erheben ist. Bei Vorlegung anderer Theile, ausgenommen Waagebalken und Gewichte,
bedarf es auch der unter b genannten Prüfung der Genauigkeit der Angaben. Für
die Stempelung von Ersatztheilen werden Gebühren nicht erhoben, falls nicht mehr als zwei
Stücke zu stempeln waren.
VII. Meßwerkzenge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüsigkeiten.
Thermo-Alkoholometer (nach Gewichtsprozenten):
Bei der Aichung für jedes Thermo-Alkoholometer 2,00 -
Bei bloßer Prüfung für jede geprüfte Stelle:
an der Thermometerskale . 0,10-fan
der Alkoholometerskale .. ....0,25«--Sind
bei der Aichung an einer der Skalen uchr als Z Stellen geprüft, so wird
für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.
VIII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
Thermo-Aräometer:
Bei der Aichung für jedes Thermo-Aräometer 2,00 M.
Bei bloßer Prüfung für jede geprüfte Stelle:
an der Thermometerskale . 0,10-lä
anderAräometerskale...-. .. .0,25.-f4
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als 5 Stellen geprüft, so wird für
jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.