Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Bei  Prüfung  ohne  Stempelung  werden  die  Gebühren  unter  a  und  b  erhoben,  je
nachdem  nur  die  Prüfung  unter  a  oder  zugleich  auch  die  unter  b  stattgefunden  hat.

Die  Gebühren  für  Prüfung  und  Stempelung  der  Scheiben=  und  Plattengewichte  sind
besonders,  und  zwar  nach  der  Taxe  für  Handelsgewichte  zu  erheben.  Für  eine  etwaige
Aichung  des  Waagebalkens  und  der  Präzisionsgewichte  werden  die  entsprechenden  Sätze  der
Aichgebührentaxe  erhoben.

Wird  eine  Gewichtsschale  als  Ersatztheil  zur  Nachaichung  vorgelegt,  so  genügt  die
Prüfung  der  Uebereinstimmung  ihres  Gewichtes  mit  dem  Gewichte  des  Maaßes  und  des
Vorlauskörpers,  wofür  einschließlich  der  Stempelung  die  vorstehend  unter  a  aufgeführte  Gebühr
  zu  erheben  ist.  Bei  Vorlegung  anderer  Theile,  ausgenommen  Waagebalken  und  Gewichte,
  bedarf  es  auch  der  unter  b  genannten  Prüfung  der  Genauigkeit  der  Angaben.  Für
die  Stempelung  von  Ersatztheilen  werden  Gebühren  nicht  erhoben,  falls  nicht  mehr  als  zwei
Stücke  zu  stempeln  waren.

VII.  Meßwerkzenge  zur  Bestimmung  des  Stärkegrades  weingeistiger  Flüsigkeiten.

Thermo-Alkoholometer  (nach  Gewichtsprozenten):

Bei  der  Aichung  für  jedes  Thermo-Alkoholometer  2,00  -
Bei  bloßer  Prüfung  für  jede  geprüfte  Stelle:

an  der  Thermometerskale  .  0,10-fan

  der  Alkoholometerskale  ..  ....0,25«--Sind

  bei  der  Aichung  an  einer  der  Skalen  uchr  als  Z  Stellen  geprüft,  so  wird
für  jede  Stelle  mehr  ein  Zuschlag  nach  den  vorstehenden  Sätzen  berechnet.

VIII.  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung  der  Dichte  von  Mineralölen.

Thermo-Aräometer:

Bei  der  Aichung  für  jedes  Thermo-Aräometer  2,00  M.
Bei  bloßer  Prüfung  für  jede  geprüfte  Stelle:
an  der  Thermometerskale  .  0,10-lä
anderAräometerskale...-.  ..  .0,25.-f4

Sind  bei  der  Aichung  an  einer  der  Skalen  mehr  als  5  Stellen  geprüft,  so  wird  für
jede  Stelle  mehr  ein  Zuschlag  nach  den  vorstehenden  Sätzen  berechnet.