Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 15. 109 
Nr. 793. 
Bestätigungsurkunde. 
Das freiherrlich von Pappus-Trazberg’sche Familienfideikommiß betreffend. 
Im NMamen Seiner Majestät 5es König-s von Sapern. 
Der K. Bayerische Kämmerer und Hauptmann a. D. Wilhelm von Pappus 
und Trazberg-Ponickau, Freiherr zu Laubenberg und Rauhenzell, von welchem 
am 22. März 1895 das unter'm 13. Januar 1896 gerichtlich bestätigte und in Nummer 4 
des Gesetz= und Verordnungs-Blattes für das Königreich Bayern Jahrgang 1896 bekannt- 
gemachte freiherrlich von Pappus-Trazberg'sche Familienfideikommiß errichtet worden 
ist, hat in einem Nachtrage vom 18. Februar 1899 die in lit. C jener Bekanntmachung 
veröffentlichte Erbfolgeordnung unter Beseitigung der auf die SucMcession seiner eigenen Nach- 
kommen bezüglichen bisherigen Bestimmungen, wie folgt, abgeändert: 
Gegenwärtiges Fideikommiß ist nunmehr zum Vortheile der Familie des verlebten 
Bruders des Stifters Maximilian von Pappus und Trazberg, Freiherrn zu Lauben- 
berg und Rauhenzell, weiland K. Bayerischen Kämmerers und Majors a. D., errichtet, 
und soll daher nach Ableben des Stifters zunächst der einzige Sohn seines genannten 
Bruders, sein Neffe Eckart Anton Remigius Franz Karl Eduard Alexander 
Maximilian von Pappus und Trazberg, Freiherr zu Laubenberg und Rauhen- 
zell, sowie dessen männliche und weibliche Descendenz zur Nachfolge in das Fideikommiß 
berufen sein, und zwar dergestalt, daß nach den Grundsätzen der Erstgeburtsfolge die weib- 
liche Nachkommenschaft des genannten Neffen Eckart, solange noch männliche Nachkommen 
desselben vorhanden sind, von der Suceession ausgeschlossen bleibt und immer der Erst- 
geborene in der älteren Linie zum Fideikommisse gelangt. 
Erst nach völligem Abgange des Mannsstammes des Neffen Eckart soll die weibliche 
Descendenz desselben mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach § 90 und 91 
des Familienfideikommißediktes vom 26. Mai 1818 berufen sein. 
Gelangt ferner in der Folgezeit die weibliche Descendenz wegen abermaliger Erlöschung 
des Mannsstammes wiederholt zur Fideikommißnachfolge, so hat dies wieder unter Fortdauer 
des fideikommissarischen Verbandes zu geschehen. 
Sollte aber der Neffe Eckart ohne Hinterlassung einer männlichen oder weiblichen 
Deseendenz versterben oder dessen Manns= und Weibsstamm dereinst gänzlich erlöschen, so 
soll die einzige Tochter des verlebten Bruders des Stifters Maximilian, seine Nichte, 
Marie Wilhelmine Josefine Sophie Elisabeth von Pappus und Trazberg, 
Frün zu Lauben berg und Rauhenzell, sowie deren männliche und weibliche Descendenz
	        
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