Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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(3)  Für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von  Gegenständen,  die  in  beförderten
Fahrzeugen  (8  30  Abs.  (3))  belassen  sind,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Ver—
schulden  zur  Last  fällt.

8  36.
Verlust  von  Reisegepäck.

(1)  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck
binnen  14  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  auf  der
Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

(2)  Ein  fehlendes  Gepäckstück  gilt  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ankunft  des  Zuges,
zu  dem  es  aufgegeben  war,  als  verloren.

(3)  Wird  das  Gepäck  später  wiedergefunden,  so  ist  der  Reisende,  wenn  sich  sein
Aufenthalt  ermitteln  läßt,  hiervon  zu  benachrichtigen.  Er  kann  innerhalb  30  Tagen  nach
Empfang  der  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gepäck  gegen  Rückzahlung  des  Ersatzbetrags
nach  Abzug  des  gemäß  §  37  für  Überschreitung  der  Lieferfrist  zu  gewährenden  Schadensersatzes
  auf  einer  inländischen  Station  kostenfrei  ausgehändigt  werde.  Bei  der  Rückgabe
auf  der  Abgangsstation  ist  dem  Reisenden  die  Fracht  zu  erstatten.

§  37.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Uberschreitung  der  Lieferfrist.
(1)  Bei  Überschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen  Schaden
zu  ersetzen,  und  zwar:
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für  3  Tage  —  bis  zum
Betrage  von  20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei
Fahrzeugen  bis  zum  Betrage  von  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug;
b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum  angegebenen  Betrage.
Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere
beansprucht  werden.
(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,  so  hat  die  Eisenbahn
zu  zahlen:  »
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für  3  Tage  —  10  Pfennig
für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  15  Mark  für
jedes  ausgebliebene  Fahrzeug;