Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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VII.  Postkarten,  welche  an  die  im  86  Absatz  IV  bezeichneten  Militär—
personen  gerichtet  und  mit  der  für  Briefe  an  dieselben  vorgeschriebenen
besonderen  Bezeichnung  versehen  sind,  sind  im  inneren  Verkehr  von  Bayern
(ausschließlich  des  Verkehres  im  Orte  der  Aufgabepost)  und  im  Verkehr  mit
den  übrigen  Deutschen  Staaten  gebührenfrei.

7.  Im  8§  11  sind  die  Absätze  1V  und  V  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

IV.  Als  Drucksachen  können  gegen  vorbemerkte  Taxen  versendet  werden:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,
Metallographie,  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie
oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die
nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der
Briefpost  geeignet  sind.  Ausgenommen  sind  die  mittels  des  Durchdrucks,
der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,
die  durch  verschiedene  nach  einander  angewendete  zulässige  Vervielfältigungsverfahren
  (z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch  Hektographie)  hergestellt
  sind.

V.  Briefmarken,  entwerthete  wie  unentwerthete,  können  als  Drucksache
versendet  werden.

8.  In  demselben  §  11  erhält  der  letzte  Satz  des  Absatzes  VII  folgende  geänderte  Fassung:

Drucksachen  in  Rollenform  sind  bis  zu  einer  Ausdehnung  von  75  Centimeter
  in  der  Länge  und  10  Centimeter  im  Durchmesser  zulässig.

Ferner  sind  in  demselben  §  11  im  Absatze  IX  der  zweite  und  dritte  Satz  zu
streichen.

9.  In  demselben  §  11  sind  die  Absätze  XI  bis  XIX  (einschl.)  zu  streichen;  dafür
ist  zu  setzen:

XI.  Die  Aufschrift  kann  auf  dem  Streif=  oder  Kreuzbande  oder  aber
auf  der  Sendung  selbst  angebracht  sein;  die  Sendung  kann  auch  eine
innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

XII.  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist
unzulässig,  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,
irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalt  erhalten  haben,  wobei
es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben
oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,
durch  Ueberkleben  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,
Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  oder  Aus-