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außer Betracht. Trifft er mit dem Ersatzanspruch einer öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalt
zusammen, von der der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tode unter-
stützt oder unentgeltlich verpflegt worden ist, so kann er auch nicht zum Nachtheile dieses
Anspruchs geltend gemacht werden.
Artikel 9. (8).
Alle auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen Angelegenheiten sind gebührenfrei.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten steht den Armenpflegen in dem Verfahren vor den
bayerischen Gerichten Gebührenfreiheit zu.
Notare können gegenüber den Armenpflegen und öffentlichen Armenfonds für Beur-
kundung von Schuldbekenntnissen und Bürgschaften bei unverzinslichen Darlehen aus Armen-
fonds oder Wohlthätigkeitsstiftungen, von Alimentationsverträgen, von Vollmachten und
anderen einseitigen Erklärungen, für Ausstellung von Zeugnissen oder für Vornahme von
Beglaubigungen keine Gebühr beauspruchen.
Zweite Abtheilung.
Von der örtlichen Armenpflege.
Artikel 10. (9).
Für den Bezirk jeder politischen Gemeinde besteht eine örtliche Armenpflege, deren Ge-
schäfte durch den Armenpflegschaftsrath besorgt werden.
Erster Abschnitt.
Von den Verbindlichkeiten und Ersatzansprüchen der Gemeinden.
Artikel 11. (10).
Die Unterstützungspflicht der Gemeinde erstreckt sich zunächst auf die in ihr heimatbe-
rechtigten hilfsbedürftigen Personen, soweit nicht diese Pflicht gesetzlich der Staats= oder
einer anderen Kasse auferlegt ist.
Unter den Voraussetzungen der Art. 3 und 4 des gegenwärtigen Gesetzes ist es Auf-
gabe der Armenpflege:
1. den ganz oder theilweise arbeitsunfähigen Personen die zur Erhaltung des Lebens
unentbehrliche Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren;
2. Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebst Pflege und Heilmitteln zu ver-
schaffen und insbesondere Geisteskranke, welche der nothwendigen Aufsicht und
Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt unterzubringen;
3. für die einfache Beerdigung verstorbener mittelloser Personen zu sorgen, wobei
jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung von Stolgebühren nicht besteht;
4. armen Kindern die erforderliche Erziehung und Ausbildung zu verschaffen.