Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 495 
In Landgemeinden kann die Verköstigung der Armen an die einen selbständigen Haus— 
halt führenden Einwohner in bestimmter Reihenfolge nach einem billigen Maßstabe über— 
tragen werden, wenn der Gemeindeausschuß und der Armenpflegschaftsrath übereinstimmend 
für dieses Verfahren sich entscheiden; dasselbe darf jedoch auf Kinder bis zu vollendeter 
Werktagsschulpflicht, auf kranke und sicherheitsgefährliche Personen keine Anwendung finden. 
Artikel 20. (19). 
Die im vorstehenden Artikel aufgeführten Einnahmen fließen in eine besonders zu ver- 
waltende Armenkasse, aus welcher die der Gemeinde obliegenden Ausgaben für Armenzwecke 
zu bestreiten sind. 
Nachhaltige Ueberschüsse, soferne sie nicht als Reserve bereit gehalten werden, sowie alle 
nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben bestimmten Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen 
Zuflüsse sind dem Grundstocke einzuverleiben. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Krankenkassen und Krankenkassebeiträgen. 
Artikel 21. (20). 
Die Gemeinden sind berechtigt, von den im Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Personen, so 
lange sie im Gemeindebezirke dienen oder arbeiten, einen regelmäßigen Krankenkassebeitrag zu 
erheben, der nicht mehr als 15 Pfennige wöchentlich betragen darf. 
Der Gemeindeverwaltung steht es frei, auch in der Gemeinde heimatberechtigte Per- 
sonen, welche unter die im Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Kategorien fallen und im Gemeinde- 
bezirke dienen oder arbeiten, wenn sie weder einen eigenen Haushalt haben noch bei ihren 
Eltern wohnen, zur Bezahlung des obigen Beitrags anzuhalten. 
Die Gemeindeverwaltung kann übrigens pflichtige Personen unbedingt oder auf Grund 
besonderen Uebereinkommens mit anderen Gemeinden, mit Korporationen, Stiftungen, Vereinen 
oder Privatpersonen von Entrichtung der Krankenkassebeiträge befreien. 
Die zur Leistung solcher Beiträge verpflichteten Personen erwerben, sobald der Eintritt 
in das Art. 12 Abs. 1 bezeichnete Dienst= oder Arbeits-Verhältniß bei der Gemeindebehörde 
ordnungsmäßig angezeigt ist, ein Recht auf Gewährung der erforderlichen Krankenpflege, ärzt- 
lichen Hilfe und Heilmittel, soweit die Krankenverpflegung nicht länger als neunzig Tage 
dauert. 
Die Krankenkassebeiträge können für je ein Vierteljahr voraus erhoben werden; die 
Dienstherrschaften oder Arbeitgeber haften für richtige Bezahlung derselben; Rückstände sind 
nach den für Gemeindeumlagen geltenden Bestimmungen beizutreiben. 97-
	        
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