Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Der Stellvertreter des Vorstands ist, auch wenn er nicht zur Stellvertretung berufen 
erscheint, gleichwohl befugt, jedoch nicht verpflichtet, an den Berathungen und Abstimmungen 
des Verwaltungsraths theilzunehmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. 
Der Verwaltungsrath verwaltet das Vermögen des Vereins und hat die Pflicht, für 
dessen Erhaltung und Ansammlung zu sorgen. 
Es liegt ihm ob, die verfügbaren Mittel jeder Zeit ohne Verzug zur Verzinsung zu bringen. 
Er ist daher ermächtigt, Kapitalien anzulegen und angelegte Kapitalien wieder zurück- 
zunehmen, darüber zu quittiren, Hypotheken zu konstituiren und zu übertragen, dann im 
Hypotheken= und Grundbuche Löschungen vornehmen zu lassen, den Verein in allen Rechts- 
sachen, vorbehaltlich des § 38, zu vertreten und zur Besorgung von Vereinsangelegenheiten 
Stellvertreter ein für allemal oder gesondert für spezielle Geschäfte zu bevollmächtigen. 
Er ist befugt, die zu seiner Geschäftsführung erforderlichen Ausgaben aus Vereinsmitteln zu be- 
streiten und zur Zahlung und Verrechnung bei der Generalmilitärkasse (Militärfondskasse) 
anzuweisen. 
Der Verwaltungsrath bringt die Ergebnisse der vorschriftsmäßig erledigten Jahres- 
Rechnung alljährlich zur öffentlichen Kenntniß und legt solche seiner Zeit der General- 
versammlung zur Prüfung und Beschlußfassung vor. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, in gegebenen Fällen nach Maßgabe der 
Satzungen den Ausschluß von Vereinsmitgliedern aus dem Verein zu beschließen. 
§ 30. 
Die Generalversammlungen werden alle zwei Jahre in München abgehalten. 
An derselben kann jedes Mitglied des Vereins theilnehmen. 
Die Zusammenberufung erfolgt durch den Verwaltungsrath, welcher auch befugt ist, 
außerordentliche Generalversammlungen zu berufen. 
Den Vorsitz führt der Vorstand des Verwaltungsraths.# 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
§ 31 
Der Generalversammlung steht zu: 
1. die Wahl des Verwaltungsraths mit Ausnahme der Vorstände, 
2. die Prüfung der Rechnungen und Beschlußfassung hierüber, 
3. die Berathung und Beschlußfassung über Aenderungen der Satzungen vorbehaltlich 
der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Königs, 
4. die Berathung und Beschlußfassung über sonstige Gegenstände, welche der Ver- 
waltungsrath an die Generalversammlung zu bringen sich veranlaßt findet,
	        
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