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87.
Zu Art. 13 des Gesetzes.
Bereits unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Mai 1856 war für die Einkommen—
steuer deren Eigenschaft als Personalsteuer im Sinne des § 53 der IV. Verfassungsbeilage
anerkannt. Hieran ist weder durch das Gesetz vom 19. Mai 1881 noch durch das gegen-
wärtige Einkommenstenergesetz eine Aenderung eingetreten, weßhalb die den Mitgliedern des
Königlichen Hauses durch die erwähnte Verfassungsbestimmung zugestandene Steuerfreiheit
aufrecht erhalten bleibt.
Verhandl. d. K. d. Abg. 1879/80 Beil.-Bd. IX. Gesetzes-Motive Beil. 361 S. 326,
Beil.-Bd. X 18. Protok. des XV. Ausschusses Beil. 551 S. 554/5; Verhandl. d. K.
d. Reichsräthe 2. Protok. des bes. Ausschusses vom 8. April 1881 S. 7; Verhandl. d.
K. d. Reichsräthe 1899 2. Protok. des bes. Ausschusses vom 22. März 1899 B.-Bd. NJ
S. 350.
Was die durch § 53 der IV. Verfassungsbeilage begründete Stenerfreiheit der Standes-
herrn betrifft, so wird hiewegen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1899
— Beilage zum Ges.= u V.-Bl. Nr. 28 pro 1899 S. 225 — hingewiesen, wonach
die fragliche Steuerbefreiung vom 1. Januar 1900 an ausßer Wirksamkeit zu treten hat.
88.
Zu Art. 13, 15 des Gesetzes.
Die gemäß Art. 13 Ziff. 1 für die Gemeinden vorgesehene Steuerbefreiung erstreckt
sich gleichmäßig auf die Distrikts= und Kreisgemeinden, dann auf die Kirchengemeinden.
In wieweit die Stenerbefreiung nach Art. 13 Ziff. 3 auch auf die Konsulu aus-
wärtiger Staaten Anwendung findet, bleibt besonderer Bekanntgabe vorbehalten.
Aus Anlaß der Bestimmung unter Art. 13 Ziff. 4 wird in der Schlußbeilage XlII
zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des § 46 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 angefügt.
Als Einkommen aus Arbeitsverdienst nach Art. 13 Ziff. 5 ist lediglich dasjenige
Einkommen anzusehen, welches aus der persönlichen Arbeit des Betheiligten oder aus einer
von demselben betriebenen unter das gegenwärtige Gesetz fallenden gewinnbringenden Be-
schäftigung herrührt. Hiezu gehört insbesondere nicht das Einkommen aus Pensionen und
Alimentationen (vergl. jedoch Art. 13 Ziff. 8).
Im Uebrigen wird auf die in Art. 13 Ziff. 4, 6, 7 und 8, dann in Art. 15
normirte erhebliche Ausdehnung der Stenerbefreiungen hingewiesen.