Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 41. 529 
87. 
Zu Art. 13 des Gesetzes. 
Bereits unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Mai 1856 war für die Einkommen— 
steuer deren Eigenschaft als Personalsteuer im Sinne des § 53 der IV. Verfassungsbeilage 
anerkannt. Hieran ist weder durch das Gesetz vom 19. Mai 1881 noch durch das gegen- 
wärtige Einkommenstenergesetz eine Aenderung eingetreten, weßhalb die den Mitgliedern des 
Königlichen Hauses durch die erwähnte Verfassungsbestimmung zugestandene Steuerfreiheit 
aufrecht erhalten bleibt. 
Verhandl. d. K. d. Abg. 1879/80 Beil.-Bd. IX. Gesetzes-Motive Beil. 361 S. 326, 
Beil.-Bd. X 18. Protok. des XV. Ausschusses Beil. 551 S. 554/5; Verhandl. d. K. 
d. Reichsräthe 2. Protok. des bes. Ausschusses vom 8. April 1881 S. 7; Verhandl. d. 
K. d. Reichsräthe 1899 2. Protok. des bes. Ausschusses vom 22. März 1899 B.-Bd. NJ 
S. 350. 
Was die durch § 53 der IV. Verfassungsbeilage begründete Stenerfreiheit der Standes- 
herrn betrifft, so wird hiewegen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1899 
— Beilage zum Ges.= u V.-Bl. Nr. 28 pro 1899 S. 225 — hingewiesen, wonach 
die fragliche Steuerbefreiung vom 1. Januar 1900 an ausßer Wirksamkeit zu treten hat. 
88. 
Zu Art. 13, 15 des Gesetzes. 
Die gemäß Art. 13 Ziff. 1 für die Gemeinden vorgesehene Steuerbefreiung erstreckt 
sich gleichmäßig auf die Distrikts= und Kreisgemeinden, dann auf die Kirchengemeinden. 
In wieweit die Stenerbefreiung nach Art. 13 Ziff. 3 auch auf die Konsulu aus- 
wärtiger Staaten Anwendung findet, bleibt besonderer Bekanntgabe vorbehalten. 
Aus Anlaß der Bestimmung unter Art. 13 Ziff. 4 wird in der Schlußbeilage XlII 
zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des § 46 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 angefügt. 
Als Einkommen aus Arbeitsverdienst nach Art. 13 Ziff. 5 ist lediglich dasjenige 
Einkommen anzusehen, welches aus der persönlichen Arbeit des Betheiligten oder aus einer 
von demselben betriebenen unter das gegenwärtige Gesetz fallenden gewinnbringenden Be- 
schäftigung herrührt. Hiezu gehört insbesondere nicht das Einkommen aus Pensionen und 
Alimentationen (vergl. jedoch Art. 13 Ziff. 8). 
Im Uebrigen wird auf die in Art. 13 Ziff. 4, 6, 7 und 8, dann in Art. 15 
normirte erhebliche Ausdehnung der Stenerbefreiungen hingewiesen.
	        
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