Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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9. Juni 1899 — außer Zweifel zu stellen, daß auch solche Betriebe, die Gewerbs- 
mäßigkeit ihrer Ausübung vorausgesetzt, der Gewerbsteuer unterliegen. 
Vergl. die Gesetzesmotive Verhandlungen der Kammer der Abg. 1897/98 
Beil. Bd. XIV, Beil. 780 S. 419, 422, Bes. Ausschuß d. K. d. Abg. 1898/99 
Beil. Bd. XXI 28. Protok. Beil. 1207 S. 26 und 57. Protok. Beil. 1215 S. 213. 
Wo das Gesetz ohne besondere Ausscheidung von Gewerben oder gewerblichen Unter- 
nehmungen spricht, sind hierunter die sämmtlichen im Tarife aufgeführten oder sonst in 
denselben einzubeziehenden Gewerbe einschließlich der Handelsgeschäfte verstanden. 
§ 2. 
Zu Art. 2 des Gesetzes. 
Behufs richtiger Anwendung des zweiten Satzes in Abs. 1, welcher mit Abs. 2 des 
Art. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 wörtlich übereinstimmt, wird auf die Verhand- 
lungen im XV. Ausschusse der Kammer der Abgeordneten 1880 Beil.-Bd. X Beil. 533 
S. 345 und Beil. 534 S. 348 und 350 verwiesen. 
Entsteht ein Zweifel darüber, ob bei dem Verkaufe eigener landwirthschaftlicher Er- 
zeugnisse eine Verarbeitung derselben im Bereiche des Landwirthschaftsbetriebes liege, so ist 
mit der Distriktspolizeibehörde behufs Einholung eines Gutachtens des landwirthschaftlichen 
Bezirksausschusses in's Benehmen zu treten. 
Die Ausscheidung der im Umherziehen betriebenen Gewerbe aus dem Bereiche des Ge- 
setzes erstreckt sich auf derartige Gewerbe nur insoweit, als sie der Besteuerung nach dem 
Gesetze vom 0vu 7, (Ges.= u. Ver.-Bl. 1897 S. 424) unterliegen. Erwerbs- 
arten von ähnlicher Betriebsform (z. B. Feilhalten von Waaren von Haus zu Haus am 
Wohnorte des Unternehmers oder Anbieten gewerblicher Leistungen in nicht größerer Ent- 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
nicht fallen, sind, soferne sie überhaupt zu den steuerpflichtigen Gewerben gehören, durchweg 
nach den Normen für die stehenden Gewerbe zu behandeln. 
§ 3. 
Zu Art. 3 des Gesetzes. 
Die Bestimmung in Abs. 2 ist neu. Zu beachten ist, daß die Aufstellung des Ver- 
treters durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann — Art. 66 Ziffer 1 des Gesetzes —. 
84. 
Zu Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
Die Beilage I enthält eine Bearbeitung des Gewerbsteuer-Tarifs nach alphabetischer 
Reihenfolge mit Beifügung der wesentlicheren Bestimmungen für die Berechnung der 
Normal= und Betriebsanlage. 
  
fernung als 15 Kilometer vom Wohnorte), welche unter das Gesetz vom
	        
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