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Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse beantragt oder nach der Natur des Gegenstandes
erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht in Ansatz, so erfolgt die Fest—
setzung durch das Amtsgericht.
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins
oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen anordnen.
In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgestellt wird, ist über die Kosten der Beweis-
aufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder theilweise der Partei zur Last gelegt
werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Werthsangabe oder durch unrichtige
Werthsangabe oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
Art. 44.
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz
von Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren, welche bei einem Gericht in Ansatz
gebracht werden, dieses, bei Gebühren, welche bei einem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebracht
werden, das Amtsgericht.
Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Art. 45 (49).
Die nach den Art. 43, 44 ergangenen Entscheidungen über Werthsfestsetzungen oder
über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches die Entscheidung
getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz jeder Zeit, auch nach der Beendigung
des Verfahrens, von Amtswegen geändert werden.
Art. 46.
Gegen die in den Art. 43, 44, 45 bezeichneten Entscheidungen ist die Beschwerde
zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Der § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
findet entsprechende Anwendung.
Art. 47 (153).
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, welche bei einem Notariat
anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht
zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat.
Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zuständige
Regierungsfinanzkammer um Abbilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb
sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Regierungsfinanzkammer hat über solche
Gesuche den Betheiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen.
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nachforderung
on der Regierungsfinanzkammer veranlaßt ist.