Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MBB. 955 
Art. 237 (201). 
Für die Verleihung von Würden oder Titeln, mit welchen kein Diensteinkommen ver— 
bunden ist, die sich jedoch den Stellen aktiver, in Besoldung stehender Hof-, Staats- oder 
Militärbediensteten angleichen, wird jene Gebühr erhoben, welche der aktive Bedienstete von 
gleichem oder ähnlichem Range nach seinem Diensteinkommen zu entrichten hätte. 
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 60 Mark, zum 
Königlichen Kammerjunker 20 Mark. 
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt 
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben, 
Königlicher Verordnung überlassen. 
Art. 238 (202). 
Die bestehenden Bestimmungen über die Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen 
und Ausschreibgebühren, ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungstaxen 
im Bereiche der Militärverwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Ge- 
bühren werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt 
Die Revision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Art. 239 (203). 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1. bei den Kronämtern 2000 Mark; 
2. bei Rentenlehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrags; 
3. bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 240 (204). 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
1. 1500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“; 
2. 2000 Mark bei der Erhebung in den Ritterstand; 
3. 5000 Mark bei der Erhebung in den Freiherrnstand; 
4. 10 000 Mark bei der Erhebung in den Grafenstand; 
5. 20 000 Mark bei der Erhebung in den Fürstenstand. 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Ueberspringung tieferer sind auch die Ge- 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zu Theil, so sind 
die Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zu Theil, so er- 
höhen sich die Gebühren um die Hälfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehntheilen in den allgemeinen Stipcdienfonds.
	        
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