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Sie können sich hiebei nach den verschiedenen geschäftlichen Interessen
a) auf allgemeine Vorbedingungen beschränken oder
b) noch besondere Vorbedingungen festsetzen, zu denen z. B. eine gewisse Vor-
bildung, die Ablegung von Prüfungen, aber unter Umständen auch noch andere
individuelle Eigenschaften oder Voraussetzungen, wie lediger oder verheiratheter
Stand, Cautionsfähigkeit 2c. gehören.
Für einen Theil der Stellen werden die oben zu § 10 vorgeschriebenen Gesuchsbelege
über moralische Führung, körperliche Tauglichkeit und ordentliche Schrift als allgemeine
Vorbedingungen zur Qualificirung der Bewerber wohl genügen, wie dies ja auch bei ver-
schiedenen Stellen des Staatsdienstes der Fall ist (s. Min-Bekanntm. v. 18. Maei v. Js.
— Min.-A.-Bl. S. 303 ff. —). Für andere Stellen werden je nach dem dienstlichen
Bedürfnisse weiter gehende Anforderungen bezw. besondere Vorbedingungen zu stellen sein.
Die Bestimmungen über die Befähigung müssen aber für die Militäranwärter, wie
für die Civilanwärter die gleichen sein und dürfen an die ersteren kcine höheren Anforderungen
gestellt werden, als an die Civilanwärter.
2. Die Art der Anstellung bemißt sich nach den bieher geltenden oder künftig zu er-
lassenden Normen und ist insbesondere die nach den gemeindegesetzlichen Bestimmungen
begründete Widerruflichkeit des Dienstverhältnisses unberührt geblieben.
3. Zu der in Abs. 3 erwähnten „informatorischen Beschäftigung“ (einer Art Vor-
bereitungsdienst), dann zu der in Abs. 4 mit 6 vorgesehenen „Anstellung auf Probe“ oder
„Probedienstleistung", mit welcher der probeweise Eintritt in eine bestimmte erledigte Stelle
verknüpft ist, werden die im aktiven Dienste besindlichen Militäranwärter kommandirt.
Da dieselben durch dieses Kommando zunächst nicht aus dem Truppentheile ausscheiden und
von letzterem je nach Umständen noch gewisse Gebührnisse zu beanspruchen haben, so ist bei
einem solchen Verfahren auch das militärische Interesse wesentlich betheiligt und infolge
dessen die Mitwirkung der Militärbehörde erforderlich.
— cl. auch die hier einschlägigen Bestimmungen, betreffend die Kommandirung bezw.
Beurlaubung der im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer
Civilversorgung, Anlage zu den Ausführungsbestimmungen zu § 14 und 19 der Grund-
sätze vom Jahre 1882 — Ges.= und Verordn.-Bl. 1885 S. 679 ff. —.
Ob diese besondere Art der Vorbereitung und bezw. der Aufnahme in den Dienst
einzuführen sei, haben die Anstellungsbehörden, deren Ermessen in dieser Beziehung einem
Zwange nicht unterliegt, zu bestimmen.
Auch nach vollendeter Probezeit tritt übrigens, wenn bei zufriedenstellender Leistung
die wirkliche Uebernahme in den Dienst erfolgt, an der organisationsgemäß etwa bestehenden
Widerruflichkeit desselben keine Aenderung ein.