Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

A B. 83 
Wassers einer Geldstrafe bis zu 180 Mark oder einer Haftstrafe bis zu einem Monat, Ueber- 
tretungen der vorstehend unter C enthaltenen Vorschriften werden ebenfalls auf Grund dieser 
Strafbestimmungen beziehungsweise auf Grund des § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetz- 
buches (Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen) bestraft. 
Zur Wahrnehmung der nach den unter C enthaltenen Vorschriften den Polizeibehörden 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind die Ortspolizeibehörden zuständig. 
München, den 13. Jannar 1900. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
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