Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

§ 1046 
§ 1072 
§ 92 
8 90 
§l 106# 
§ 106, 
§ 106“ 
§ 1066 
180 
3. 
5. 
sowie die seitens der k. b. Staatseisenbahnverwaltung ernannten Beisitzer und stell- 
vertretenden Beisitzer des zur Durchführung der Unfallversicherung bestehenden Schieds- 
gerichts an. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vor- 
standes der Arbeiterpensionskasse sein. Verweigern die zu Beisitzern Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die k. b. Staatseisen- 
bahnverwaltung die Vertreter zu ernennen. Name und Wohnort des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters, der Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch das 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern bekannt gemacht. 
Der Vorsitzende und die Beisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter sowie den als Vertreter der Staatseisenbahn- 
verwaltung bezeichneten Beisitzern darf aus den Mitteln der Arbeiterpensionskasse 
eine Vergütung nicht gewährt werden. Die seitens der Vertreter der Arbeiter ge- 
wählten Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer erhalten die ihnen aus Anlaß ihrer 
Dienstleistungen erwachsenden nothwendigen baaren Auslagen nach der wirklichen 
Aufwendung und den entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen Tages- 
einkommen vergütet. Bei Reisen, welche dieselben zu unternehmen haben, erhalten 
dieselben außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Taggeld von vier Mark und, 
soferne nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird, das Eisenbahnfahrgeld für die dritte 
Wagenklasse von der Arbeiterpensionskasse erstattet. Die letztere trägt auch die 
sonstigen Kosten des Schiedsgerichts, soweit diese Kosten auf die Angelegenheiten der 
Arbeiterpensionskasse Abtheilung A entfallen. 
Der Vorsitzende und die Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden auf die ge- 
wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. Die Verpflichtung 
der Beisitzer erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Beisitzer oder Stellvertreter derselben, welche ohne genügende Entschuldigung zu den 
Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise 
sich entziehen, können vom Vorsitzenden mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
belegt werden, deren Betrag der Arbeiterpensionskasse Abtheilung A zufließt. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre 
Aussagen eidlich erhärten zu lassen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts er- 
folgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach 
ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden. Im Uebrigen wird das Verfahren 
vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rathes geregelt.
	        
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