Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

§  1046

§  1072

§  92

8  90

§l  106#
§  106,
§  106“

§  1066

180

3.

5.

sowie  die  seitens  der  k.  b.  Staatseisenbahnverwaltung  ernannten  Beisitzer  und  stellvertretenden
  Beisitzer  des  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung  bestehenden  Schiedsgerichts
  an.  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  dürfen  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes
  der  Arbeiterpensionskasse  sein.  Verweigern  die  zu  Beisitzern  Gewählten  ihre
Dienstleistung,  so  hat,  so  lange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  k.  b.  Staatseisenbahnverwaltung
  die  Vertreter  zu  ernennen.  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden
und  seines  Stellvertreters,  der  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Bayern  bekannt  gemacht.

Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt.  Dem  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter  sowie  den  als  Vertreter  der  Staatseisenbahnverwaltung
  bezeichneten  Beisitzern  darf  aus  den  Mitteln  der  Arbeiterpensionskasse
eine  Vergütung  nicht  gewährt  werden.  Die  seitens  der  Vertreter  der  Arbeiter  gewählten
  Beisitzer  und  stellvertretenden  Beisitzer  erhalten  die  ihnen  aus  Anlaß  ihrer
Dienstleistungen  erwachsenden  nothwendigen  baaren  Auslagen  nach  der  wirklichen
Aufwendung  und  den  entgangenen  Arbeitsverdienst  nach  ihrem  wirklichen  Tageseinkommen
  vergütet.  Bei  Reisen,  welche  dieselben  zu  unternehmen  haben,  erhalten
dieselben  außer  der  Vergütung  des  Lohnausfalles  ein  Taggeld  von  vier  Mark  und,
soferne  nicht  freie  Eisenbahnfahrt  gewährt  wird,  das  Eisenbahnfahrgeld  für  die  dritte
Wagenklasse  von  der  Arbeiterpensionskasse  erstattet.  Die  letztere  trägt  auch  die
sonstigen  Kosten  des  Schiedsgerichts,  soweit  diese  Kosten  auf  die  Angelegenheiten  der
Arbeiterpensionskasse  Abtheilung  A  entfallen.

Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer  sowie  deren  Stellvertreter  werden  auf  die  gewissenhafte
  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  verpflichtet.  Die  Verpflichtung
der  Beisitzer  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Beisitzer  oder  Stellvertreter  derselben,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den
Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise
sich  entziehen,  können  vom  Vorsitzenden  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
belegt  werden,  deren  Betrag  der  Arbeiterpensionskasse  Abtheilung  A  zufließt.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen  desselben.
Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  vernehmen  und  ihre
Aussagen  eidlich  erhärten  zu  lassen.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen
  nach  Stimmenmehrheit  und  sollen  spätestens  innerhalb  drei  Wochen  nach
ihrer  Verkündung  den  Parteien  zugestellt  werden.  Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren
vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
  geregelt.