Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Hinterbliebenen in Vergleich zu ziehen. Hat nur eine Kürzung statt zu finden, 
so bestimmt der Kassenvorstand, in welcher Weise diese Kürzung eintreten soll. 
Dabei ist davon auszugehen, daß die Bezüge der Wittwe einerseits und der 
Kinder anderseits thunlichst nach den Gesichtspunkten der 83 46 ff. zu be— 
messen sind. Die Kosten des Heilverfahrens und der Beerdigung bleiben 
außer Betracht. — 
b) solange die Berechtigten eine die Dauer von einem Monate übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßen, oder solange dieselben in einem Arbeitshause oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht sind. 
Der Anspruch auf Zusatzrente, Wittwen= und Waisengeld ruht, so lange der Be- 
rechtigte nicht im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Bundesrath 
nicht hiefür Ausnahmen zugelassen hat. [§ 22 Ziff. 1 dl. 
Werden Empfängern von Zusatzrenten, Wittwen= und Waisengeldern nachträglich 
Unfallrenten bewilligt, welche das Ruhen des Anspruches bedingen, so geht die 
Berechtigung zum Bezug der Unfallrente bis zur Höhe der aus der Abtheilung B 
zu viel gezahlten Beträge auf diese Kassenabtheilung über. 
§ 52. Bahlung der Busatzrenten sowie des Wittwen- und Waisengeldes. 
Die Zusatzrenten und das Wittwen= und Waisengeld werden in monatlichen Theil- 
beträgen im Voraus durch diejenigen Eisenbahnkassen gezahlt, welche den Berechtigten 
bei der Festsetzung der Bezüge bezeichnet werden. 
Wird von den Berechtigten die Uebersendung durch die Post gewünscht, so ist 
dies bei der zahlenden Kasse unter Einsendung der ordnungsmäßigen Onittungen 
zu beantragen; die Uebersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Berechtigten. 
Sofern und insoweit die Postverwaltungen sich hierzu bereit erklären, werden die 
Bezüge aus der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse durch die Postanstalten, 
ohne daß es eines besonderen Antrages seitens der Empfänger bedarf, kostenlos gezahlt. 
Welche Bescheinigungen zur Erhebung der fälligen Beträge an Zusatzrenten, sowie 
an Wittwen= und Waisengeld erforderlich sind, wird auf den QOnittungsmustern, 
welche den Berechtigten mit dem Feststellungsbescheide zugehen, vermerkt. 
Nicht abgehobene Theilbeträge der Zusatzrenten, des Wittwen= und Waisengeldes 
verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile 
der Kassenabtheilung B. 
Sterben Bezugsberechtigte vor der Empfangnahme aller Bezüge, so sind die Rück- 
stände an die nächsten Hinterbliebenen nach Bestimmung des Kassenvorstandes 
auszuzahlen. 
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