M Ia4.
191
Hinterbliebenen in Vergleich zu ziehen. Hat nur eine Kürzung statt zu finden,
so bestimmt der Kassenvorstand, in welcher Weise diese Kürzung eintreten soll.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Bezüge der Wittwe einerseits und der
Kinder anderseits thunlichst nach den Gesichtspunkten der 83 46 ff. zu be—
messen sind. Die Kosten des Heilverfahrens und der Beerdigung bleiben
außer Betracht. —
b) solange die Berechtigten eine die Dauer von einem Monate übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßen, oder solange dieselben in einem Arbeitshause oder in
einer Besserungsanstalt untergebracht sind.
Der Anspruch auf Zusatzrente, Wittwen= und Waisengeld ruht, so lange der Be-
rechtigte nicht im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Bundesrath
nicht hiefür Ausnahmen zugelassen hat. [§ 22 Ziff. 1 dl.
Werden Empfängern von Zusatzrenten, Wittwen= und Waisengeldern nachträglich
Unfallrenten bewilligt, welche das Ruhen des Anspruches bedingen, so geht die
Berechtigung zum Bezug der Unfallrente bis zur Höhe der aus der Abtheilung B
zu viel gezahlten Beträge auf diese Kassenabtheilung über.
§ 52. Bahlung der Busatzrenten sowie des Wittwen- und Waisengeldes.
Die Zusatzrenten und das Wittwen= und Waisengeld werden in monatlichen Theil-
beträgen im Voraus durch diejenigen Eisenbahnkassen gezahlt, welche den Berechtigten
bei der Festsetzung der Bezüge bezeichnet werden.
Wird von den Berechtigten die Uebersendung durch die Post gewünscht, so ist
dies bei der zahlenden Kasse unter Einsendung der ordnungsmäßigen Onittungen
zu beantragen; die Uebersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Berechtigten.
Sofern und insoweit die Postverwaltungen sich hierzu bereit erklären, werden die
Bezüge aus der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse durch die Postanstalten,
ohne daß es eines besonderen Antrages seitens der Empfänger bedarf, kostenlos gezahlt.
Welche Bescheinigungen zur Erhebung der fälligen Beträge an Zusatzrenten, sowie
an Wittwen= und Waisengeld erforderlich sind, wird auf den QOnittungsmustern,
welche den Berechtigten mit dem Feststellungsbescheide zugehen, vermerkt.
Nicht abgehobene Theilbeträge der Zusatzrenten, des Wittwen= und Waisengeldes
verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile
der Kassenabtheilung B.
Sterben Bezugsberechtigte vor der Empfangnahme aller Bezüge, so sind die Rück-
stände an die nächsten Hinterbliebenen nach Bestimmung des Kassenvorstandes
auszuzahlen.
32*