Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Hinterbliebenen  in  Vergleich  zu  ziehen.  Hat  nur  eine  Kürzung  statt  zu  finden,
so  bestimmt  der  Kassenvorstand,  in  welcher  Weise  diese  Kürzung  eintreten  soll.
Dabei  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Bezüge  der  Wittwe  einerseits  und  der
Kinder  anderseits  thunlichst  nach  den  Gesichtspunkten  der  83  46  ff.  zu  be—
messen  sind.  Die  Kosten  des  Heilverfahrens  und  der  Beerdigung  bleiben
außer  Betracht.  —

b)  solange  die  Berechtigten  eine  die  Dauer  von  einem  Monate  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßen,  oder  solange  dieselben  in  einem  Arbeitshause  oder  in
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  sind.

Der  Anspruch  auf  Zusatzrente,  Wittwen=  und  Waisengeld  ruht,  so  lange  der  Berechtigte
  nicht  im  Inland  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  oder  der  Bundesrath
nicht  hiefür  Ausnahmen  zugelassen  hat.  [§  22  Ziff.  1  dl.

Werden  Empfängern  von  Zusatzrenten,  Wittwen=  und  Waisengeldern  nachträglich
Unfallrenten  bewilligt,  welche  das  Ruhen  des  Anspruches  bedingen,  so  geht  die
Berechtigung  zum  Bezug  der  Unfallrente  bis  zur  Höhe  der  aus  der  Abtheilung  B
zu  viel  gezahlten  Beträge  auf  diese  Kassenabtheilung  über.

§  52.  Bahlung  der  Busatzrenten  sowie  des  Wittwen-  und  Waisengeldes.

Die  Zusatzrenten  und  das  Wittwen=  und  Waisengeld  werden  in  monatlichen  Theilbeträgen

  im  Voraus  durch  diejenigen  Eisenbahnkassen  gezahlt,  welche  den  Berechtigten
bei  der  Festsetzung  der  Bezüge  bezeichnet  werden.

Wird  von  den  Berechtigten  die  Uebersendung  durch  die  Post  gewünscht,  so  ist
dies  bei  der  zahlenden  Kasse  unter  Einsendung  der  ordnungsmäßigen  Onittungen
zu  beantragen;  die  Uebersendung  erfolgt  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Berechtigten.
Sofern  und  insoweit  die  Postverwaltungen  sich  hierzu  bereit  erklären,  werden  die
Bezüge  aus  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  durch  die  Postanstalten,
ohne  daß  es  eines  besonderen  Antrages  seitens  der  Empfänger  bedarf,  kostenlos  gezahlt.

Welche  Bescheinigungen  zur  Erhebung  der  fälligen  Beträge  an  Zusatzrenten,  sowie

an  Wittwen=  und  Waisengeld  erforderlich  sind,  wird  auf  den  QOnittungsmustern,
welche  den  Berechtigten  mit  dem  Feststellungsbescheide  zugehen,  vermerkt.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  der  Zusatzrenten,  des  Wittwen=  und  Waisengeldes
verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheile
der  Kassenabtheilung  B.

Sterben  Bezugsberechtigte  vor  der  Empfangnahme  aller  Bezüge,  so  sind  die  Rückstände
  an  die  nächsten  Hinterbliebenen  nach  Bestimmung  des  Kassenvorstandes

auszuzahlen.
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