Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Fassung  finden  für  die  Pfalz  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Artikel  102  des  Polizeistrafgesetzbuches
  vom  26.  Dezember  1871  sowie  der  nachstehenden  Anordnungen  gleichmäßige
Anwendung.

1.  Der  Begriff  der  genehmigungspflichtigen  Bauführungen  bemißt  sich  hiebei  nach  den
in  der  Pfalz  geltenden  Vorschriften.

2.  Sämmtliche  in  der  Pfalz  nicht  genehmigungspflichtige  Bauten,  insoweit  sie  nach
der  allgemeinen  Bauordnung  vom  31.  Juli  1890  der  Genehmigung  bedürfen  würden,
unterliegen  ebenfalls  der  Baucontrole  während  der  Bauausführung  (Nachschan)  nach  Maßgabe
  des  §  66  Absatz  III,  sowie  der  Anzeigepflicht  nach  Maßgabe  des  §  72  Absatz  II  der
allgemeinen  Bauordnung.

3.  Im  Falle  des  §  72  Alsatz  III  kann  die  Baupolizeibehörde  auch  bei  den  vorbezeichneten
  Bauten  die  Inangriffnahme  oder  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  untersagen.

III.

Die  §§  91,  94,  95  und  98  der  Münchener  Bauordnung  vom  29.  Juli  1895

haben  zu  lauten:
§  91.

Vor  Zustellung  des  Baubescheides  darf  in  der  Regel  weder  mit  der  Aushebung  des
Grundes  noch  mit  sonstigen  Bauarbeiten  begonnen  werden.

Der  Bauherr  ist  verpflichtet,  von  dem  Beginn  jedes  genehmigungspflichtigen  Baues
und  jeder  umfangreicheren  mit  einer  genehmigungspflichtigen  Bauführung  zusammenhängenden
Abbruchsarbeit  der  Lokalbaukommission  vorherige  Anzeige  zu  erstatten  und  zugleich,  falls
dies  nicht  bereits  mit  der  Einreichung  des  Bauplanes  geschehen  ist,  den  mit  der  Ausführung
betrauten  Baumeister  namhaft  zu  machen.  Dieser  hat  die  Verantwortung  durch  unterschriftliche
  Erklärung  zu  übernehmen.  Die  Lokalbaukommission  kann  die  als  Bauleiter
namhaft  gemachte  Person  beanstanden,  wenn  diese  die  für  eine  entsprechende  Bauführung
erforderliche  Verlässigkeit  nicht  besitzt.  Bis  zur  Behebung  des  Anstandes  kann  die  Inangriffnahme
  oder  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  untersagt  werden.

Vor  der  Inangriffnahme  der  Bauarbeiten  hat  die  Lokalbankommission  unter  Zuziehung
des  Bauherrn  und  des  mit  der  Ausführung  betrauten  Baumeisters  für  die  Aussteckung  der
Baulinie  und  die  Feststellung  der  Höhenlage  Sorge  zu  tragen.

§  94.

Die  Lokalbaukommission  ist  berufen,  die  Sicherheit  der  Bauführung  und  den  Vollzug
der  baupolizeilichen  Vorschriften  und  Anordnungen,  sowie  der  Maßregeln  zum  Schutze  des
Lebens,  der  Gesundheit  und  der  Sittlichkeit  zu  überwachen  und  die  nach  Lage  der  Sache
nöthigen  Anordnungen  zu  erlassen.