Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MIIT. 231 
post zu befördernde leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge ꝛc.) mit Flüssigkeiten müssen 
in festen Kisten, Kübeln oder Körben verwahrt und diese Behälter mit einem Glaszeichen 
versehen sein. Letztere Bezeichnung ist auch bei Packetsendungen mit anderem leicht zerbrechlichen 
Inhalt anzuwenden. Fässer mit Flüssigkeiten müssen gut verspundet und mit starken, gehörig 
befestigten Reifen versehen sein. Bezüglich der Verpackung von Zündhütchen, Zündspiegeln 
und Patronen siehe 8 3 III. 
VI. Das Zusammenbinden mehrerer Packete ist unstatthaft; dieselben müssen, wenn sie 
als ein Packet durch die Post versendet werden sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. 
VII. Wegen der besonderen Verpackungsvorschriften für Geldsendungen siehe § 6. 
§ 5. 
Verschluß der Postsendungen. 
I. Der Verschluß der Postsendungen, sofern sie nicht offen einzuliefern sind, muß halt- 
bar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht bei 
zukommen ist. 
11 Bei gewöhnlichen und einzuschreibenden Packeten kann von einem Siegel- 
verschluß abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit 
des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut 
geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten 
Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können 
Siegelmarken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei 
Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gutbereiften und fest 
verspundeten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut 
umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke 
Wildpret, z. B. Hasen, Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
III. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst eines 
Petschafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Be- 
schädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen 
ist. Die einzelnen Siegelabdrücke auf einer und derselben Sendung müssen mit der gleichen 
Lacksorte und mit nur einem Petschaft hergestellt sein; letzteres muß das Gepräge eines 
Wappens, Namens oder einer sonstigen persönlichen oder eigenthümlichen Bezeichnung tragen. 
Abdrücke von Gitterstempeln, Münzen und dergl. sind nicht zulässig. Bei Briefen mit 
Werthangabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen 
der besonderen Vorschriften für Geldsendungen siehe 8 6.
	        
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