Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MIIT.  231

post  zu  befördernde  leicht  zerbrechliche  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  ꝛc.)  mit  Flüssigkeiten  müssen
in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  verwahrt  und  diese  Behälter  mit  einem  Glaszeichen
versehen  sein.  Letztere  Bezeichnung  ist  auch  bei  Packetsendungen  mit  anderem  leicht  zerbrechlichen
Inhalt  anzuwenden.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  gut  verspundet  und  mit  starken,  gehörig
befestigten  Reifen  versehen  sein.  Bezüglich  der  Verpackung  von  Zündhütchen,  Zündspiegeln
und  Patronen  siehe  8  3  III.

VI.  Das  Zusammenbinden  mehrerer  Packete  ist  unstatthaft;  dieselben  müssen,  wenn  sie
als  ein  Packet  durch  die  Post  versendet  werden  sollen,  in  ein  Gebind  eingeschlossen  sein.

VII.  Wegen  der  besonderen  Verpackungsvorschriften  für  Geldsendungen  siehe  §  6.

§  5.
Verschluß  der  Postsendungen.

I.  Der  Verschluß  der  Postsendungen,  sofern  sie  nicht  offen  einzuliefern  sind,  muß  haltbar
  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne  Beschädigung  oder  Eröffnung  dem  Inhalte  nicht  bei
zukommen  ist.

11  Bei  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packeten  kann  von  einem  Siegelverschluß
  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit
des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Der  Verschluß  kann  durch  eine  gut
geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  mittelst  guten
Klebstoffs  oder  mittelst  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können
Siegelmarken  angewendet  werden,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Bei
Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  die  mit  Schlössern  versehen  sind,  bei  gutbereiften  und  fest
verspundeten  Fässern  und  bei  fest  vernagelten  Kisten  bedarf  es  keines  weiteren  Verschlusses.  Gut
umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke
Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen  werden.

III.  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  sind  in  gutem  Siegellack  mittelst  eines
Petschafts  Siegelabdrücke  in  solcher  Zahl  anzubringen,  daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung
  der  Umhüllung  (des  Briefumschlags)  oder  der  Siegelabdrücke  nicht  beizukommen
ist.  Die  einzelnen  Siegelabdrücke  auf  einer  und  derselben  Sendung  müssen  mit  der  gleichen
Lacksorte  und  mit  nur  einem  Petschaft  hergestellt  sein;  letzteres  muß  das  Gepräge  eines
Wappens,  Namens  oder  einer  sonstigen  persönlichen  oder  eigenthümlichen  Bezeichnung  tragen.
Abdrücke  von  Gitterstempeln,  Münzen  und  dergl.  sind  nicht  zulässig.  Bei  Briefen  mit
Werthangabe  müssen  die  Siegelabdrücke  sämmtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen
der  besonderen  Vorschriften  für  Geldsendungen  siehe  8  6.