17. 243
Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durch
lochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende Widerstandsfähigkeit
besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen
sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß eingeschlossen zu werden.
J) Schwer schmelzende Fettstoffe, wie Salben, weiche Seife, Harze u. s. w. müssen
zunächst in eine erste Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament u. s. w.)
eingeschlossen und dann in ein zweites Kästchen von Holz, Metall oder starkem
und dickem Leder verpackt werden.
d) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt, und diese in Säckchen von Leinwand
oder Pergament eingeschlossen werden. "
e)LebendeBienenmüsseninKästchenversandtwerden,diesobeschaffensind,daß
sie jede Gefahr ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des In—
halts möglich ist.
VIII. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr
verbunden sein würde.
IX. Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt:
a) im Ortosverkehre (8 10 La)
bis 50 Gramm einshchl. 3 Pf.,
über 50 bis 250 Gramm einschl. 5 Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einschl. 10 Pf.
b) im Nachbarortsverkehre (§ 10 Ib)
bis 250 Gramm einschl. 5 Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einschl. 10 Pf.;
c) im übrigen Verkehre
bis 250 Gramm einsch. 10 Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einsch. 20 Pf.
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X. Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
§ 15.
Zusammenpacken von Druckhsachen, Geschäftspapieren und Waarenproben.
I. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von
zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:
40