Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung  der  Fläschchen  von  durch
lochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende  Widerstandsfähigkeit
besitzen  und  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem  Deckel  verschlossen
sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen  zu  werden.

J)  Schwer  schmelzende  Fettstoffe,  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  u.  s.  w.  müssen
zunächst  in  eine  erste  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  u.  s.  w.)
eingeschlossen  und  dann  in  ein  zweites  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem
und  dickem  Leder  verpackt  werden.

d)  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt,  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand
oder  Pergament  eingeschlossen  werden.  "

e)LebendeBienenmüsseninKästchenversandtwerden,diesobeschaffensind,daß
sie  jede  Gefahr  ausschließen.

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Prüfung  des  In—
halts  möglich  ist.

VIII.  Waarenproben,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.  Das  Gleiche  gilt  für  Waarenproben,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr
verbunden  sein  würde.

IX.  Waarenproben  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

a)  im  Ortosverkehre  (8  10  La)

bis  50  Gramm  einshchl.  3  Pf.,
über  50  bis  250  Gramm  einschl.  5  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschl.  10  Pf.
b)  im  Nachbarortsverkehre  (§  10  Ib)
bis  250  Gramm  einschl.  5  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschl.  10  Pf.;
c)  im  übrigen  Verkehre
bis  250  Gramm  einsch.  10  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einsch.  20  Pf.

Unfrankirte  Waarenproben  gelangen  nicht  zur  Absendung.
X.  Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

§  15.
Zusammenpacken  von  Druckhsachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben.

I.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  oder  von
zweien  dieser  Gattungen  zu  einer  Sendung  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß:
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