Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, übernimmt die Stimmzettel und legt sie in 
die Wahlurne, eröffnet nach Schluß der Abstimmung die Stimmzettel und gibt das Wahl- 
ergebniß den Anwesenden bekannt. Zu seiner Unterstützung bei dem Wahlgeschäfte kann er 
einen oder mehrere von den anwesenden Notaren berufen. 
§ 14. 
Die Abstimmung ist geheim; die Stimmzettel sollen nur die Bezeichnung der Gewählten 
enthalten und dürfen den Abstimmenden nicht ersehen lassen. Sie sollen so zusammengefaltet 
sein, daß ihr Inhalt bei dem Einlegen in die Wahlurne nicht ersichtlich wird. 
§ 15. 
Die Stimmzettel werden entweder von den Abstimmenden selbst bei der Wahlverhand- 
lung dem Vorsitzenden übergeben oder durch die Post oder durch Dritte bis zum Schlusse 
der Abstimmung verschlossen an ihn übermittelt. 
In dem Umschlage, mit dem der Stimmzettel eingeschickt wird, soll ein zweiter Um- 
schlag enthalten sein, der nur den Stimnzettel enthält, mit dem Amtssiegel des abstimmenden 
Notars geschlossen und mit der Aufschrift versehen ist: 
„Stimmzettel des K. Notars N. N. zu der Notariatskammerwahl 
vom ..... 
N., K. Notar.“ 
Der Vorsitzende der Wahlverhandlung gibt, nachdem die Anwesenden persönlich ihre 
Stimme abgegeben haben, bekannt, welche Stimmzettel ihm verschlossen übermittelt worden 
sind, stellt fest, daß der Verschluß der Umschläge unversehrt ist, eröffnet die Umschläge, ent- 
nimmt ihnen die Stimmzettel und legt sie ungelesen in die Wahlurne. 
8 16. 
Zur Giltigkeit der Wahl ist nöthig, daß mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten 
abgestimmt hat. · 
§ 17. 
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Soweit im ersten Wahlgange nicht die nöthige Zahl gewählt ist, ist die Wahl in 
einem weiteren Wahlgange fortzusetzen, bei welchem bis zur Erfüllung der nöthigen Zahl 
diejenigen als gewählt gelten, welche von den abgegebenen Stimmen verhältnißmäßig am 
meisten erhalten haben. Ist auch dann noch zwischen Mehreren wegen Gleichheit der Stimmen 
die Wahl fraglich, so entscheidet unter diesen das Dienstalter und bei gleichem Dienstalter 
das Lebensalter.
	        
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