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Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, übernimmt die Stimmzettel und legt sie in
die Wahlurne, eröffnet nach Schluß der Abstimmung die Stimmzettel und gibt das Wahl-
ergebniß den Anwesenden bekannt. Zu seiner Unterstützung bei dem Wahlgeschäfte kann er
einen oder mehrere von den anwesenden Notaren berufen.
§ 14.
Die Abstimmung ist geheim; die Stimmzettel sollen nur die Bezeichnung der Gewählten
enthalten und dürfen den Abstimmenden nicht ersehen lassen. Sie sollen so zusammengefaltet
sein, daß ihr Inhalt bei dem Einlegen in die Wahlurne nicht ersichtlich wird.
§ 15.
Die Stimmzettel werden entweder von den Abstimmenden selbst bei der Wahlverhand-
lung dem Vorsitzenden übergeben oder durch die Post oder durch Dritte bis zum Schlusse
der Abstimmung verschlossen an ihn übermittelt.
In dem Umschlage, mit dem der Stimmzettel eingeschickt wird, soll ein zweiter Um-
schlag enthalten sein, der nur den Stimnzettel enthält, mit dem Amtssiegel des abstimmenden
Notars geschlossen und mit der Aufschrift versehen ist:
„Stimmzettel des K. Notars N. N. zu der Notariatskammerwahl
vom .....
N., K. Notar.“
Der Vorsitzende der Wahlverhandlung gibt, nachdem die Anwesenden persönlich ihre
Stimme abgegeben haben, bekannt, welche Stimmzettel ihm verschlossen übermittelt worden
sind, stellt fest, daß der Verschluß der Umschläge unversehrt ist, eröffnet die Umschläge, ent-
nimmt ihnen die Stimmzettel und legt sie ungelesen in die Wahlurne.
8 16.
Zur Giltigkeit der Wahl ist nöthig, daß mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten
abgestimmt hat. ·
§ 17.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Soweit im ersten Wahlgange nicht die nöthige Zahl gewählt ist, ist die Wahl in
einem weiteren Wahlgange fortzusetzen, bei welchem bis zur Erfüllung der nöthigen Zahl
diejenigen als gewählt gelten, welche von den abgegebenen Stimmen verhältnißmäßig am
meisten erhalten haben. Ist auch dann noch zwischen Mehreren wegen Gleichheit der Stimmen
die Wahl fraglich, so entscheidet unter diesen das Dienstalter und bei gleichem Dienstalter
das Lebensalter.