Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

ler  Johannes  Hauser  zu  Plochingen,
Oberamts  Ehlingen,  Inten,  Imploraten,
Producenten,  Aten,  Urkunden-Diffession,
jetzt  Bewels  durch  Handschriften-Vergleichung
  betreffend,  wurde  der  am  23.
August  18:f0  erdffnete  unterrlchterliche
Bescheld  durch  Erkenntniß  vom  ::  May,
ins.  21.  Juni,  unter  Wergleichung  der
Kosten  dleser  Instanz  abgeändert.

15.  In  der  Appellatlonssache  von  dem
Scadtgerichte  Stuttgart  zwischen  dem
Kaufmann  Buzhuber  zu  Blaubeuren,

Liquldanten,  Appellanten,  und  der  Deblemasse
  des  Handelsmanns  Jakob  Frlederich
  Weiß  zu  Stuttgart,  Liquldatin,
Appellatin,  eine  Schuldferderung  betreffend,
  wurde  vermoge  Beschlusses  vom
9.  May,  und  ins.  13.  Juni,  die  Berufung
  wegen  Versäumnisses  der  Nothfrist
  zu  Einreichung  der  Beschwerde:
schrift  für  verlassen  erkiärt,  und  der
Ant  die  Bezahlung  der  Proceß-Kosten
dleser  Instanz  verurthelle.

47.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Crimisal-Senat.

Am  1.  Juni  wurde:

1.  Christian  Krohmer,  von  Frickenhausen,
  Oberamts  Nürtingen,  wegen  zweier
zwar  unbedeutender  aber  wlederbolter
Diebstähle,  sodann  wegen  wiederholten
Concubinats  und  wegen  Vaglrens,  neben
der  Verbindlichkelt  zum  Ersotze  des  Gestohlenen,
  seiner  Verhaft=  und  eines  angemessenen
  Theils  an  den  Untersuchungs-Kosten,
  zu  einer  sechsmonatlichen
Festungs-Arbeitsstrafe  und  zu  nachheriger,
  wenigstens  drelimonatlicher  Elnschließung
  in  ein  Zwangs  Arbeitshaus,
unter  Vorbebalt  eines  Straf-Zusatzes
für  den  Fall,  daß  durch  weitere  Nachforschung

  die  verübten  Dlebstähle  als  Dritte
sich  berausstellen  sollten,  verurtoellt.
Am  8.  Junl  ist:

3.  der  zu  Horb  in  Untersuchung  gekommene

  Conrad  Meßmer,  von  Oeffingen,
  Oberamts  Riedlingen,  wegen  dreier
im  rechtlichen  Sinne  wiederholter,  durch
Elnbruch  guallsieirter  und  dem  Betrage
  nach  bedeutender  Diebstéhle,  wovon
der  eine  in  Genossenschost  sehr  gefährlicher
  Gauner  verübt  wurde,  sodann  wegen
  wiederholten  Concublnats  und  wlederholten
  Vaglrens,  auch  wegen  längere
Zelt  fortgesesten  Lügens,  zu  drei  und
einhalb  ähriger  Zuchthaussttrafe  nebst