Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.„W 5. 77 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten 
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls 
sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder 
Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt 
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf für die Stoffe der Klasse I 
bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm, bei Verwendung von Gefäßen 
aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe der Klassen II und III bei 
Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilogramm nicht übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit einer 
deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeng, welche Gegenstände der Klassen II und III 
enthalten, haben außerdem die Aufschrift „Muß getragen werden“ zu erhalten. 
III. Schwefeläther (Aethyläther) sowie Collodium (I, lit. c.) dürfen nur in 
vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Ver- 
packung dieser Gefäße, und zwar sowohl der Metall- wie der Glasgefäße, muß bei Ver- 
einigung mehrerer Gefäße in einem Frachtstücke den in ll, Ziffer 1, und bei Einzelver- 
packung den in lI, Ziffer 2 gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei 
Einzelverpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) (1I, lit. c.) darf nur befördert werden 
entweder: 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
gramm Inhalt; oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten 
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von 
geflochtenen Körben oder Kübeln unmschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpakt sein; oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
V. Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure (I, lir. d.) unter- 
liegt folgenden Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Be- 
hälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be- 
auemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und 
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen 
getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen umgeben sein.
	        
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