Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.„W  5.  77

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  guten
Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls
sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm=  oder
Kalkmilch  oder  einer  gleichartigen  Materie  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  für  die  Stoffe  der  Klasse  I
bei  Verwendung  von  Glasgefäßen  60  Kilogramm,  bei  Verwendung  von  Gefäßen
aus  Steinzeug  75  Kilogramm  und  für  die  Stoffe  der  Klassen  II  und  III  bei
Verwendung  beider  Arten  von  Gefäßen  40  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Jedes  Frachtstück,  welches  Gegenstände  der  II.  und  III.  Klasse  enthält,  ist  mit  einer
deutlichen,  auf  rothem  Grund  gedruckten  Aufschrift  „Feuergefährlich"  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefäßen  aus  Glas  oder  Steinzeng,  welche  Gegenstände  der  Klassen  II  und  III
enthalten,  haben  außerdem  die  Aufschrift  „Muß  getragen  werden“  zu  erhalten.

III.  Schwefeläther  (Aethyläther)  sowie  Collodium  (I,  lit.  c.)  dürfen  nur  in
vollkommen  dicht  verschlossenen  Gefäßen  aus  Metall  oder  Glas  versendet  werden.  Die  Verpackung
  dieser  Gefäße,  und  zwar  sowohl  der  Metall-  wie  der  Glasgefäße,  muß  bei  Vereinigung
  mehrerer  Gefäße  in  einem  Frachtstücke  den  in  ll,  Ziffer  1,  und  bei  Einzelverpackung
  den  in  lI,  Ziffer  2  gegebenen  Vorschriften  entsprechen,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei
Einzelverpackung  das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  60  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

IV.  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)  (1I,  lit.  c.)  darf  nur  befördert  werden
entweder:

1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  Eisenblech  bis  zu  500  Kilogramm
  Inhalt;  oder

2.  in  Blechgefäßen  von  höchstens  75  Kilogramm  brutto,  welche  oben  und  unten
durch  eiserne  Bänder  verstärkt  sind.  Derartige  Gefäße  müssen  entweder  von
geflochtenen  Körben  oder  Kübeln  unmschlossen  oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  verpakt  sein;  oder

3.  in  Glasgefäßen,  die  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  eingefüttert  sind.

V.  Die  Beförderung  der  rothen  rauchenden  Salpetersäure  (I,  lir.  d.)  unterliegt
  folgenden  Vorschriften:

Falls  dieselbe  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,  so  müssen  die  Behälter
  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  beauemen
  Handhaben  versehene  Gefäße  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.  Die  Ballons  und
Flaschen  müssen  in  den  Gefäßen  mit  einem  mindestens  ihrem  Inhalte  gleichkommenden  Volumen
getrockneter  Infusorienerde  oder  anderer  geeigneter,  trockenerdiger  Substanzen  umgeben  sein.