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c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im
Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die
tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt
sind; erweisen sich die Lomphdrüsen an der Lungenwurzel oder im Mittelfell
tuberkulös, so ist auch die Lunge zu vernichten;
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zersetzungsvor-
gängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
KA. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß
auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch
nur bei einem Thierkörper Lungenseuche oder Maul= und Klauenseuche oder der
begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder
Lungenseucheverdacht nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Theile
(vergl. I unter Cd);
B. die einzelnen Thierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung
beanstandet sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden
müssen. Liegt einer der Fälle zu 1 unter Ca, b, c oder e vor, so hat die
Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung
und Vernichtung der veränderten Theile behoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des
Thieres bekundet;
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch,
Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt;
d) wenn das Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung
oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in
dasselbe eingeblasen ist;
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung,
Verkäsung oder Verkalkung zeigt;
s) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
L) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine
Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Absk. 1
unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere bei-
gebracht werden. «