Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

554  Nr.  89.  1914.

behörden  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind,  die  Niederschlagung  des  Verfahrens
  oder  den  Erlaß  der  erkannten  Geldstrafe  oder  Freiheitsstrafe  sowie  der
Kosten  in  Aussicht  stellen,  wenn  sie  wähend  des  gegenwärtigen  Krieges  unverzüglich,
  jedoch  spätestens  innerhalb  dreier  Monate  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,
  im  Deutschen  Reich,  in  einem  Deutschen  Schutzgebiet  oder  auf  einem
Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  sich  zum  Dienst  stellen  und  ihr  Wohlverhalten
während  ihrer  Abwesenheit  glaubhaft  nachweisen.  ·
Ausgeschlossen  davon  bleiben  diejenigen,  die
1.  das  45.  Lebensjahr  vollendet,
2.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  Staatsangehörige
eines  ausländischen  Staates  sind,
3.  als  dienstunfähig  befunden  werden,  sofern  sie  wegen  ihres  körperlichen
Zustandes  ihre  derzeitige  Dienstfähigkeit  nicht  annehmen  konnten.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  8.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  Erleichterung  im
Nachweis  des  wissenschaftlichen  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  und  der
Kriegsfreiwilligen.
ür  die  Dauer  des  Krieges  soll  eine  Erleichterung  im  Nachweis  des  wissenschaftlichen
  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  (vgl.  Teil  I  Ziffer  8  der  Offizierergänzungsvorschrift
  vom  18.  März  1905)  dadurch  geschaffen  werden,  daß  von
dem  Vorsitzenden  der  Obermilitärprüfungskommission  auf  Antrag  des  Truppenteils
  auch  solche  Unterprimaner  vollberechtigter  höherer  Lehranstalten  von  der
Fähnrichsprüfung  befreit  werden  dürfen,  denen  für  den  Fall  ihres  Eintritts  in
den  Militärdienst  von  den  betreffenden  Lehranstalten  die  Reise  für  Oberprima
zuerkannt  wird,  obgleich  sie  die  Unterprima  noch  nicht  ein  volles  Schuljahr  besucht
  haben.  Diese  müssen  die  Aussicht  gewähren,  daß  sie  die  Reife  für  die
Oberprima  am  Schlusse  des  Schuljahres  mit  Wahrscheinlichkeit  erlangt  hätten.
Unter  den  entsprechenden  Voraussetzungen  sollen  ferner  solche  Obersekundaner,