Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 355 
zahlungen sind als Nachweis für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangs- 
bekenntnis versehenen Anmeldungen der früheren Teileinzahlungen vorzulegen. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. 
(3) Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarif- 
mäßige Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle 
bedarf es der Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht. 
§ 24. 
Werden von der Gesellschaft nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so finden auf deren 
Versteuerung die Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß 
an Stelle der abgestempelten Interimsscheine die mit Empfangsbekenntnis versehenen Ver- 
steuerungsanmeldungen vorzulegen sind. 
§ 25. 
(1) Wird beansprucht, daß die Erhebung der Abgabe nach den vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes vom 14. Juni 1900 gültigen Vorschriften.) erfolgt, so hat die Anmeldung 
außer den Angaben über die ursprünglichen Einlagen, insbesondere über den Zeitpunkt der 
Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, auch die Angaben über die etwaigen späteren 
Kapitalerhöhungen und -Herabsetzungen, insbesondere über den Zeitpunkt der Eintragung der 
Erhöhungen und Herabsetzungen ins Handelsregister, zu enthalten, und es sind die Nachweise 
über diese Angaben der Anmeldung beizufügen. 
(2) Die Feststellung der Steuer erfolgt in diesen Fällen durch die Direktivbehörde. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zum § 9 des Gesetzes. 
8 26. 
Dem Geschäftsabschlusse auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des 89 
Abs. 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu behandeln. 
Zum 8 10 AbsK. 1 des Gesetzes. 
§ 27. 
Bei sogenannten Zirkageschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der 
Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des § 78 
Abs. 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
  
1) Die Abgabe betrug nach den Gesetzen vom 1. Juli 1881 und vom 29. Mai 1885 fünf vom Tausend, 
nach dem Gesetze vom 27. April 1894 eins vom Hundert. 
1. Fernsprech- 
verkehr. 
2. Zirka- 
geschäfte.
	        
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