Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  355

zahlungen  sind  als  Nachweis  für  die  vorausgegangenen  Teilversteuerungen  die  mit  Empfangsbekenntnis
  versehenen  Anmeldungen  der  früheren  Teileinzahlungen  vorzulegen.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von  der
Steuerstelle  zu  überwachen.

(3)  Der  Gesellschaft  steht  es  frei,  bei  Anmeldung  der  ersten  Teileinzahlung  die  tarifmäßige
  Abgabe  für  die  volleingezahlten  Einlagen  im  voraus  zu  entrichten.  In  diesem  Falle
bedarf  es  der  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  nicht.

§  24.
Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Aktienurkunden  ausgegeben,  so  finden  auf  deren
Versteuerung  die  Bestimmungen  des  §  14  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß
an  Stelle  der  abgestempelten  Interimsscheine  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehenen  Versteuerungsanmeldungen

  vorzulegen  sind.
§  25.

(1)  Wird  beansprucht,  daß  die  Erhebung  der  Abgabe  nach  den  vor  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900  gültigen  Vorschriften.)  erfolgt,  so  hat  die  Anmeldung
außer  den  Angaben  über  die  ursprünglichen  Einlagen,  insbesondere  über  den  Zeitpunkt  der
Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister,  auch  die  Angaben  über  die  etwaigen  späteren
Kapitalerhöhungen  und  -Herabsetzungen,  insbesondere  über  den  Zeitpunkt  der  Eintragung  der
Erhöhungen  und  Herabsetzungen  ins  Handelsregister,  zu  enthalten,  und  es  sind  die  Nachweise

über  diese  Angaben  der  Anmeldung  beizufügen.
(2)  Die  Feststellung  der  Steuer  erfolgt  in  diesen  Fällen  durch  die  Direktivbehörde.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zum  §  9  des  Gesetzes.
8  26.

Dem  Geschäftsabschlusse  auf  telegraphischem  Wege  ist  im  Sinne  der  Vorschrift  des  89
Abs.  3  des  Gesetzes  der  Abschluß  eines  Geschäfts  im  Fernsprechverkehre  gleich  zu  behandeln.

Zum  8  10  AbsK.  1  des  Gesetzes.

§  27.
Bei  sogenannten  Zirkageschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen  Maximum  der
Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,  auf  Grund  des  §  78
Abs.  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

 

1)  Die  Abgabe  betrug  nach  den  Gesetzen  vom  1.  Juli  1881  und  vom  29.  Mai  1885  fünf  vom  Tausend,
nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1894  eins  vom  Hundert.

1.  Fernsprechverkehr.


2.  Zirkageschäfte.