Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu den § 26 bis 29 des Gesetzes. 
§ 51. 
2. Anmeldung (1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen 
zrdd Steue. der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 —K übersteigt, hat der zuständigen Steuer- 
behörde spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis 
schriftlich auzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertriebe der Lose betrauten Personen. 
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine 
amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder 
Ausspielung anzuschließen. 
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung 
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung 
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabe- 
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
52. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unter- 
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf 
die Versteuerung der Lose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung 
des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten 
Absatze des § 51. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Losen zur Abstempelung ist 
mittels besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl und der 
Nummern der zu versteuernden Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. 
8 53. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe 
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung 
anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für 
die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen,
	        
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