Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 6. 45 
Anlage. 
Stempel 
des 
Aufnahmskarte *i 
gebers. 
für den Bahnnaau . 
Inhaber: # Signalement: 
Alter: 
Name: Eröße: 
Haare: 
Stand oder Gewerbe: Stirne: 
Augenbrauen: 
Augen: 
Heimat- „ Dase 
Sri un 
Geburts- Ban 
Kinn: 
Heimatstaat: Gesichtsform: 
Gesichtsfarbe: 
Besondere Kennzeichen: 
  
wird zur Arbeit bei dem Bahnbau 
zugelassen. 
den 19 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
  
Diese Aufnahmskarte gilt nur für die sieben auf den Ausstellungstag folgenden Tage. 
Der Inhaber hat sich bei dem Bahnarzte oder dessen Stellvertreter zur Untersuchung seines 
Gesundheitszustandes — wenn möglich unter Vorlage seines Impfscheines — zu melden. Hierauf 
hat er sich bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes zu melden, ihr die Aufnahmskarte sowie 
seine Legitimation zu übergeben und seine Wohnung anzugeben. 
Wenn seiner Annahme ein Hindernis nicht im Wege steht, erhält er eine polizeiliche Kontrollkarte. 
Bis zur Aushändigung der Kontrollkarte dient die mit bahnärztlichem Vermerk versehene 
Aufnahmskarte als Legitimation. 1 
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