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Die Distrikts= und Ortspolizeibehörden haben sorgfältig über die Beobachtung der
Vorschriften unter §§ 34 mit 45 zu wachen, sich von ihrer Einhaltung durch öftere
Kontrollen zu überzeugen und Zuwiderhandlungen behufs weiterer Verfolgung zur Anzeige
zu bringen.
E. Schlußbestimmungen.
8 48.
Die Kosten der in dem Viehseuchenübereinkommen und in dieser Bekanntmachung vor—
geschriebenen tierärztlichen Untersuchungen sowie die Kosten der Kennzeichnung von Tieren
sind von den Einbringern zu tragen. Höhe und Erhebung der Gebühren bemessen sich nach
der Bekantmachung vom 7. Februar 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 42).
8 49.
Alle sonstigen bei der Durchführung des Viehseuchenübereinkommens und dieser Bekannt-
machung in Betracht kommenden veterinärpolizeilichen Angelegenheiten sind nach den Vor-
schriften des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen reichs= und landesrechtlichen Aus-
führungsbestimmungen zu behandeln.
8 50.
Bezüglich der Ausfuhr von Tieren und tierischen Rohstoffen aus Bayern nach Oster=
reich-Ungarn haben die Bestimmungen dieser Bekanntmachung insolange entsprechende Anwendung
zu finden, als nicht von der K. und K. österreichisch-ungarischen Regierung abweichende Vor-
schriften erlassen werden.
51.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Tierseuchen in Österreich-Ungarn bleibt
die Einfuhr von Rindvieh und Schafen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen
aus Osterreich-Ungarn nach und durch Bayern in Anwendung des Artikels 5 des Überein-
kommens und der Ziffer 8 des Schlußprotokolls bis auf weiteres verboten.
Diesem Verbote unterliegt jedoch nicht:
1. die Einfuhr von Schlachtrindvieh und Schlachtschafen nach näherer Bestimmung
der §§ 19 mit 24,
2. die Einfuhr von Schlachtschweinen in die städtischen Schlachthäuser zu Passau und
Rosenheim nach Maßgabe der §§ 25 mit 33, und
3. die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= und Zuchtzwecken nach näherer Bestimmung
der §§ 34 mit 47.