Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Diese hat darüber zu wachen, daß die Erlaubnisbedingungen eingehalten werden; die mit 
der Aufstellung des Projektes befaßten oder über das Gesuch gutachtlich einvernommenen 
technischen Behörden (Abs. 1) haben bei der Uberwachung mitzuwirken. 
§ 219. 
Bezüglich jener Unternehmungen, die durch Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, 
sind die §§ 231 und 232 zu beachten. 
Zu Art. 78. Brücken, feststehende Stege, überfahrtsanstalten usw. 
8 220. 
Brücken, fest- Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung oder Abänderung der in Art. 78 Abs. 1 
—"’ bezeichneten Anlagen ist bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die An- 
anstalten ufsw. lage ausgeführt werden soll, mündlich oder schriftlich anzubringen. 
iber gem Aus dem Antrage muß der Name, Stand und Wohnort des Unternehmers ersichtlich 
Staatsprivatsein. Dem Antrag sind beizufügen: 
flüsse und über a) bei Brücken und feststehenden Stegen: 
unsealsü-e 1. ein Übersichtslageplan, enthaltend die Grenze des Überschwemmungsgebiets mit Kenn- 
erheblicher zeichnung der Flächen mit fließendem und derjenigen mit nichtfließendem Hochwasser (Stau- 
Hochwasser= wasser). Die Darstellung hat sich auf ein entsprechendes Gebiet ober= und unterhalb der 
grserrnj1 Brücke (des Steges) zu erstrecken. Die in diesem Gebiete etwa vorhandenen oder geplanten 
Dammbauten sind einzuzeichnen; 
2. ein Querprofilplan an der Baustelle über das ganze Überschwemmungsgebiet reichend: 
in denselben ist in Umrißlinien die Lichtfläche der Brücke (des Steges) allenfalls auch der 
vorher bestandenen Brücke, die Querschnittfläche des fließenden und nichtfließenden Hochwassers, 
die Linie des bisher an der Baustelle beobachteten höchsten Hochwassers, die Höhenlage des 
durch den Einbau der Brücke gestauten Hochwassers einzuzeichnen. 
Weitere Querprofile sind nötig, wenn die Hochwasserverhältnisse nächst ober= oder unter- 
halb der Baustelle wesentlich andere sein sollten, als an der Baustelle selbst; 
3. ein Längenprofilplan des Flusses (Baches) auf entsprechende Entfernung oberhalb 
und unterhalb der Brücke, darstellend die Höhenlage der Fluß= und Talsohle und eines 
Hochwasserspiegels, der sich auf die Fixierung eines gewöhnlichen Hochwassers stützt; 
4. eine Beschreibung, in welcher neben den allgemeinen Erfordernissen die gewählte 
Durchflußfläche für das Hochwasser zu begründen und die Durchflußflächen der allenfalls 
nächst ober= und unterhalb gelegenen bestehenden Brücken darzustellen und deren Einwirkung 
auf den Abfluß des Hochwassers bei diesen Brücken zu behandeln sind und in welcher ferner
	        
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