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für den Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkomman
dos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind.
§ 5
Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem
Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten,
von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, sowie
aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt,
in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium,
dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen
der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft
die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden
Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten,
so werden die Beamten von den zuständigen
Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen
des Ausschusses wirken die Beamten des
Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation
oder der Berufausübende angehört.
Ausschuß I (Feststellungs-Ausschuß, zugleich Berufungsinstanz
gegen Ausschuß II).
zu bilden für den ganzen Bezirk oder Teile des Bezirks
eines stellvertr. General-Kommandos.
nach § 5 bestehend aus 7 Mitgliedern:
1 Offizier
2 höheren Staatsbeamten (davon in der Regel 1 Gewerbeaufsichtsbeamter)
2 Arbeitgebern (Bestellung durch Kriegsamt nach
Vorschlagslisten, § 10)
2 Arbeitnehmern.
Ueber die Zuständigkeit der Ausschusse I, II und III
enthalten die Ausführungsbestimmungen Näheres.