Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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für  den  Bezirk  jedes  Stellvertretenden  Generalkomman
dos  oder  für  Teile  des  Bezirks  zu  bilden  sind.

§ 5

Jeder  Ausschuß  (§  4  Abs.  2)  besteht  aus  einem
Offizier  als  Vorsitzenden,  zwei  höheren  Staatsbeamten,
von  denen  einer  der  Gewerbeaufsicht  angehören  soll,  sowie
  aus  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer.  Den  Offizier  sowie  die  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  bestellt  das  Kriegsamt,
  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium,
  dem  in  diesen  Bundesstaaten  auch  im  übrigen
  der  Vollzug  des  Gesetzes  im  Einvernehmen  mit  dem
Kriegsamt  zukommt.  Die  höheren  Staatsbeamten  beruft
die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende
Behörde.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  eines  Stellvertretenden
  Generalkommandos  auf  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten,
  so  werden  die  Beamten  von  den  zuständigen
Behörden  dieser  Bundesstaaten  berufen;  bei  den  Entscheidungen
  des  Ausschusses  wirken  die  Beamten  des
Bundesstaats  mit,  dem  der  Betrieb,  die  Organisation
oder  der  Berufausübende  angehört.

Ausschuß  I  (Feststellungs-Ausschuß,  zugleich  Berufungsinstanz
gegen  Ausschuß  II).
zu  bilden  für  den  ganzen  Bezirk  oder  Teile  des  Bezirks
eines  stellvertr.  General-Kommandos.

nach  §  5  bestehend  aus  7  Mitgliedern:

1  Offizier

2  höheren  Staatsbeamten  (davon  in  der  Regel  1  Gewerbeaufsichtsbeamter)


2  Arbeitgebern  (Bestellung  durch  Kriegsamt  nach
Vorschlagslisten,  §  10)

2  Arbeitnehmern.
Ueber  die  Zuständigkeit  der  Ausschusse  I,  II  und  III

enthalten  die  Ausführungsbestimmungen  Näheres.