Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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(1)  Wenn  diese  Produkte*)  in  dichten,  gut  verschlossenen  Ballons,  Flaschen
oder  Kruken  verschickt  werden,  so  müssen  die  Behälter  unter  Verwendung  geeigneter
  Verpackungsstoffe  in  starke,  mit  guten  Handhaben  versehene  Ubergefäße
(Weiden=  oder  Metallkörbe,  Kübel  oder  Kisten)  fest  eingesetzt  sein.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  17.  Februar  1908.

v.  Frauendorfer.

 

*)  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf:  Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:
unterm  2.  Februar  1908

den  Militär-Verdienstorden  II.  Klasse

mit  Stern:

dem  K.  Sächsischen  Generalleutnant  Barth,
Kommandeur  der  4.  Diovision;

 

denselben  Orden  IV.  Klasse  mir  der  Krone:

dem  K.  Sächsischen  Oberstleutnant  von
Issendorff  beim  Stabe  des  3.  Infanterie-Regiments
  „Prinz-Regent  Luitpold  vor
Bayern“;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:

dem  K.  Siächsischen  Hofkanzlisten  Max
Heeger;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

dem  Silberkammergehilfen  Friedrich  Hantke;

unterm  8.  Februar  1908  dem  Kaiserlichen
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  General  der
Kavallerie  und  Generaladjutanten  Seiner
Majestät  des  Deutschen  Kaisers  und  Königs
von  Preußen,  Karl  Grafen  von  Wedel,
den  Haus-Ritterorden  vom  hl.  Hubertus  und

dem  bei  dem  Kaiserlichen  Statthalter  in
Elsaß-Lothringen  kommandierten  K.  Preußischen
Major  von  Donop  den  Militär-Verdienstorden
  IV.  Klasse  mit  der  Krone.