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Abs. 2. Vorstehende Bestimmung findet auf die Gewährung der Waisenpensionen für
Doppelwaisen entsprechende Anwendung, wenn die Witwe oder die geschiedene Ehefrau eines
Vereinsmitglieds verschollen ist oder der Fall einer gleichzeitigen Verschollenheit eines Mitglieds
und seiner Ehefrau vorliegt.
Abs. 3. Der Tag, von welchem an in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Zahlung
der Vereinspensionen beginnt, wird vom Verwaltungsrate bestimmt.
II. Abschnitt.
Töchterkasse. „
§ 25.
Abs. 1. Neben und in Verbindung mit dem Allgemeinen Unterstützungsvereine für
die Hinterlassenen der K. B. Staatsdiener besteht eine besondere Töchterkasse.
Abs. 2. Aus derselben erhalten diejenigen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe
legitimierten Töchter der ordentlichen Mitglieder dieses besonderen Vereins, welche das
20. Lebensjahr vollendet haben und weder verehelicht sind noch bereits verehelicht waren,
nach dem Ableben der beiden leiblichen Eltern jährliche Präbenden bis zur Verehelichung
oder bis zur Ablegung lebenslänglicher Gelübde in einem Kloster.
§ 26.
Abs. 1. Der Verein für die Töchterkasse ist vom 1. Januar 1909 an für den
Beitritt neuer ordentlicher Mitglieder gesperrt.
Abs. 2. Die am 31. Dezember 1908 vorhandenen ordentlichen Mitglieder des
Vereins für die Töchterkasse behalten diese Mitgliedschaft mit allen hieraus nach den gegen
wärtigen Satzungen sich ergebenden Rechten und Pflichten auch fernerhin bei.
§ 27.
Die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 8, 1I]) und 23 Abs. 2 finden auch auf den
Verein für die Tochterlasse Auwendung.
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