Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abs.  2.  Vorstehende  Bestimmung  findet  auf  die  Gewährung  der  Waisenpensionen  für
Doppelwaisen  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Witwe  oder  die  geschiedene  Ehefrau  eines
Vereinsmitglieds  verschollen  ist  oder  der  Fall  einer  gleichzeitigen  Verschollenheit  eines  Mitglieds
und  seiner  Ehefrau  vorliegt.

Abs.  3.  Der  Tag,  von  welchem  an  in  den  Fällen  der  Abs.  1  und  2  die  Zahlung
der  Vereinspensionen  beginnt,  wird  vom  Verwaltungsrate  bestimmt.

II.  Abschnitt.
Töchterkasse.  „
§  25.

Abs.  1.  Neben  und  in  Verbindung  mit  dem  Allgemeinen  Unterstützungsvereine  für
die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  besteht  eine  besondere  Töchterkasse.

Abs.  2.  Aus  derselben  erhalten  diejenigen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe
legitimierten  Töchter  der  ordentlichen  Mitglieder  dieses  besonderen  Vereins,  welche  das
20.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  weder  verehelicht  sind  noch  bereits  verehelicht  waren,
nach  dem  Ableben  der  beiden  leiblichen  Eltern  jährliche  Präbenden  bis  zur  Verehelichung
oder  bis  zur  Ablegung  lebenslänglicher  Gelübde  in  einem  Kloster.

§  26.
Abs.  1.  Der  Verein  für  die  Töchterkasse  ist  vom  1.  Januar  1909  an  für  den
Beitritt  neuer  ordentlicher  Mitglieder  gesperrt.
Abs.  2.  Die  am  31.  Dezember  1908  vorhandenen  ordentlichen  Mitglieder  des
Vereins  für  die  Töchterkasse  behalten  diese  Mitgliedschaft  mit  allen  hieraus  nach  den  gegen
wärtigen  Satzungen  sich  ergebenden  Rechten  und  Pflichten  auch  fernerhin  bei.

§  27.

Die  Bestimmungen  der  §§  3,  4,  5,  8,  1I])  und  23  Abs.  2  finden  auch  auf  den
Verein  für  die  Tochterlasse  Auwendung.

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Mnnl  R#des  ordentliche  Vereinsmitglied  ist  veryflichtet,  dem  Verein  in  dieser  Eigen
i„  srlamie  alzugen  reu,  als  es  erdeniliches  Meitglied  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins
u.  d.  luse  der  Meilirdrm  in  dem  Allemeinen  Unterstützungsverein  erlischt
dm  Morei  fur  die  Ttterlasse.  Die  Aufrechterbaltung  der
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