Nr. 17. 193
wenden, welche auf Grund des § 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde.
Bei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisetett.
(z. B. bei Schmalz, Talg und Oleomargarin) ist in allen Fällen ausser der Bestimmung
des Brechungsvermögens (a) die Prüfung auf Pflanzenöle nach den nachstehenden
Vorschriften unter d, e oder 8 und e auszuführen, bei Schmalz auch
die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen
Umfange, die Bestimmung der Verseifungszahl (f), bei mindestens je einer
Probe einer Sendung und die Bestimmung der Jodzahl (b), abgesehen von besonderen
Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen, wenn bei 40% die Refraktometerzahl:
a) von Schmalz ausserhalb der Grenzen 48,, bis 51,,
b) von Talg ausserhalb der Grenzen 45,° bis 48,
von Oleomargarin ausserhalb der Grenzen 46 bis 50
liegt.
Bei der Untersuchung von Margarine und von Kunstspeisefetten sind die Bestimmung
des Brechungsvermögens (a), der Jodzahl (b) und die Prüfung auf
Pflanzenöle (c, d, e und g), unbeschadet der Bestimmung im Zweiten Abschnitt
unter I 2; die Bestimmung der Verseifungszahl (I) hat bei mindestens je einer
Probe einer Sendung stattzufinden.
Sofern der Verdacht vorliegt, dass tierische Fette unter einer für Pflanzenfette
üblichen Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz und dergl. eingeführt
werden, sind je nach Lage des Falles die in Betracht Kkommenden Verfahren der
oben genannten „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“
anzuwenden.
Lässt bei Fetten aller Art die Geruchs- und Geschmacksprobe auf eine ranzige,
sauer-ranzige oder sauer-faulige Beschaffenheit des Fettes schliessen, so ist die
Bestimmung des Säuregrads (h) auszuführen.
Die vorstehend besonders genannten Prüfungen sind nach folgenden Verfahren
auszuführen:
a) Bestimmung des Brechungsvermögens.
Die wesentlichen Teile des Refraktometers (vgl. Abbildung 1)1) sind 2 Glasprismen,
die in den zwei Metallgehäusen A und B enthalten sind. Je eine Fläche der beiden
Glasprismen liegt frei. Das Gehäuse B ist um die Achse C drehbar, so daß die beiden
1) Die Abbildungen val. „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen" — Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1898 S. 215/216 —. . 35
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