Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  193

wenden,  welche  auf  Grund  des  §  12  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  durch
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1898  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1898  S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.

Bei  allen  tierischen  Fetten,  ausgenommen  Margarine  und  Kunstspeisetett.
(z.  B.  bei  Schmalz,  Talg  und  Oleomargarin)  ist  in  allen  Fällen  ausser  der  Bestimmung
  des  Brechungsvermögens  (a)  die  Prüfung  auf  Pflanzenöle  nach  den  nachstehenden
  Vorschriften  unter  d,  e  oder  8  und  e  auszuführen,  bei  Schmalz  auch
die  Prüfung  nach  c;  dagegen  hat  die  Prüfung  unter  g  nur  in  dem  dort  angegebenen
  Umfange,  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (f),  bei  mindestens  je  einer
Probe  einer  Sendung  und  die  Bestimmung  der  Jodzahl  (b),  abgesehen  von  besonderen
  Verdachtsfällen,  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn  bei  40%  die  Refraktometerzahl:

a)  von  Schmalz  ausserhalb  der  Grenzen  48,,  bis  51,,

b)  von  Talg  ausserhalb  der  Grenzen  45,°  bis  48,

von  Oleomargarin  ausserhalb  der  Grenzen  46  bis  50
liegt.

Bei  der  Untersuchung  von  Margarine  und  von  Kunstspeisefetten  sind  die  Bestimmung
  des  Brechungsvermögens  (a),  der  Jodzahl  (b)  und  die  Prüfung  auf
Pflanzenöle  (c,  d,  e  und  g),  unbeschadet  der  Bestimmung  im  Zweiten  Abschnitt
unter  I  2;  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (I)  hat  bei  mindestens  je  einer
Probe  einer  Sendung  stattzufinden.

Sofern  der  Verdacht  vorliegt,  dass  tierische  Fette  unter  einer  für  Pflanzenfette
  üblichen  Bezeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalz  und  dergl.  eingeführt
werden,  sind  je  nach  Lage  des  Falles  die  in  Betracht  Kkommenden  Verfahren  der
oben  genannten  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“
anzuwenden.

Lässt  bei  Fetten  aller  Art  die  Geruchs-  und  Geschmacksprobe  auf  eine  ranzige,
sauer-ranzige  oder  sauer-faulige  Beschaffenheit  des  Fettes  schliessen,  so  ist  die
Bestimmung  des  Säuregrads  (h)  auszuführen.

Die  vorstehend  besonders  genannten  Prüfungen  sind  nach  folgenden  Verfahren
auszuführen:

a)  Bestimmung  des  Brechungsvermögens.
Die  wesentlichen  Teile  des  Refraktometers  (vgl.  Abbildung  1)1)  sind  2  Glasprismen,

  die  in  den  zwei  Metallgehäusen  A  und  B  enthalten  sind.  Je  eine  Fläche  der  beiden
Glasprismen  liegt  frei.  Das  Gehäuse  B  ist  um  die  Achse  C  drehbar,  so  daß  die  beiden

 

1)  Die  Abbildungen  val.  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen"  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  215/216  —.  .  35
*