Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  433

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  (K.  Verordnung
  vom  18.  August  1908,  G.  u.  V.  Bl.  S.  424)  wird  folgende  Anweisung  erteilt.

1.

Die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  finden  nach  Art.  1  des  Gemeindewahlgesetzes  vom
15.  August  1908  (G.  u.  V.  Bl.  S.  421)  nur  in  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern
  statt.

Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  ist  das  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung.
  Ein  solches  „Ergebnis“  liegt  erst  dann  vor,  wenn  es  von  der  zuständigen  Behörde,
d.  i.  dem  K.  Statistischen  Bureau,  endgültig  festgestellt  und  —  allgemein  oder  durch
besondere  Verfügung  —  bekanntgegeben  ist.1W)  Die  allgemeine  Bekanntgabe  wird  künftig
für  alle  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  etwa  8  Monate  nach  dem  Zählungstage
  erfolgen.  Im  Falle  eines  dringenden  früheren  Bedarfs  wäre  das  K.  Statistische  Bureau
um  besondere  Bekanntgabe  anzugehen.

Vor  der  —  allgemeinen  oder  besonderen  —  Bekanntgabe  darf  eine  etwa  anfallende
Wahl2)  in  Gemeinden,  die  bei  der  vorletzten  Volkszählung  weniger  als  4001  Einwohner
gezählt  hatten,  auch  dann  nicht  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  stattfinden,  wenn
mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  daß  das  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung  jene  Ziffer
erreichen  wird.

Die  Ergebnisse  der  Berufs=  und  Betriebszählung  kommen  hierher  nicht  in  Betracht.

Nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  finden  gemäß  Art.  1  des  Gemeindewahlgesetzes
  in  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  statt:

a.  die  regelmäßigen  Wahlen

der  Gemeindebevollmächtigten  (in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  und
in  Gemeinden  mit  Landgemeindeverfassung),

der  bürgerlichen  Magistratsräte,
der  nicht  berufsmäßigen  Gemeinderäte,
der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten,

b.  die  Wahlen  der  Ersatzmänner  für  die  unter  a  bezeichneten  Stellen,

 

Zu  Ziff.  1.  1)  Vgl.  Art.  203/127  beider  Gemeindeordnungen,  Beilage  1  zur  Begründung  des  Entwurfs
eines  Gemeindewahlgesetzes  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1907/8  Beil.  463),  Bericht  des  Reichsrats  Dr.  Graf  von  Crailsheim
an  den  vereinigten  I.  u.  III.  Ausschuß  der  Kammer  der  Reichsräte  über  diesen  Gesetzentwurf  vom  4.  Juli  1908  S.7/8.

2)  Z.  B.  eine  Ergänzungswahl,  bei  der  mehrere  Stellen  zu  besetzen  sind,  oder  die  regelmäßige  Erneuerungswahl,
  die  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  zu  Ende  des  Jahres  1920  stattzufinden  hat.