Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.

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Von  der  Wahlordnung  unberührt  und  deshalb  auch  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen
  anwendbar  bleiben  dagegen  insbesondere  die  Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen

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das  Wahlstimmrecht,  die  Wählbarkeit,  die  Wahlablehnung  und  die  Wahlbestechung
  (Art.  170—175,  191,  192  Abs.  ,  III—V,  197  Abs.  III—V,
198  Abs.  VII/100—104,  117  Abs.  IV  VI,  118,  119,  121,  124
Abs.  III),

die  Wahlperioden  und  die  Wählerlisten  (Art.  75,  108,  125,  176,  187
Abs.  1/56  Abs.  I,  105,  115  Abs.  1h),

den  Wahlkommissär  und  den  Wahlausschuß  (Art.  178—181/106—109),
die  Form  der  Abstimmung,  die  Protokollierung,  die  Schließung  der  Wahl,
die  Mindestzahl  der  Abstimmenden  (bei  der  Wahl  der  Magistratsräte  und
der  Adjunkten)  und  die  Bekanntgabe  des  Wahlergebnisses  (Art.  182—184
Abs.  II,  185,  195  Abs.  II/110—112,  116,  120),.)

den  Zeitpunkt  des  Stellenwechsels  (Art.  186,  191  Abs.  IV/113),

die  Reihenfolge  der  Wahlgänge  (Art.  189  Abs.  I,  192  Abs.  I,  193,
194,  197  Abs.  1/115  Abs.  I,  119),)

die  Abstimmungsbezirke  (Art.  189  Abs.  III,  IV/115a),3)

die  Einberufung  der  Ersatzmänner  (Art.  187  Abs.  II,  III,  190  Abs.  II,
191  Abs.  II,  197  Abs.  IV,  V,  198  Abs.  V—VII/118  Abs.  II,  123
Abs.  IV—VI,  124  Abs.  I,  II  Satz  1,  125),)

die  Wahlkosten  (Art.  188/114),

die  Wahlprüfung,  die  Wahlanfechtung  und  die  Wahlbeschwerden  (Art.  196,5
197  Abs.  VI,  198  Abs.  VII/1225,  123  Abs.  VII),

die  Voraussetzungen  und  die  zeitliche  Wirkung  der  Ergänzungswahlen
(Art.  200  Abs.  I,  III/124  Abs.  II,  125).

3.

Für  die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  wird  das  in  der  Beilage  1
abgedruckte  Muster  empfohlen.

 

Zu  Ziff.  2.

1)  In  Bezug  auf  die  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  vgl.  jedoch  §  16  der  Wahlordnung.

2)  In  Bezug  auf  die  Wahl  der  Ersatzmänner  vgl.  §§  27—30  der  Wahlordnung,  in  Bezug  auf  die  Wahl
der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  s.  unten  Ziff.  36  (zu  Ziff.  6).

3)  Die  Bildung  möglichst  kleiner  Abstimmungsbezirke  wird  sich  namentlich  dort  empfehlen,  wo  die  Zahl
der  zu  besetzenden  Stellen  größer  und  daher  die  Stimmenzählung  (§  17  der  Wahlordnung)  schwieriger  ist.

*)  S.  übrigens  unten  Ziff.  27.

5)  In  der  Fassung  des  Art.  4  des  Gemeindewahlgesetzes.

Zu  8§  3.

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