Nr. 51.
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Von der Wahlordnung unberührt und deshalb auch für die gemeindlichen Verhältniswahlen
anwendbar bleiben dagegen insbesondere die Vorschriften beider Gemeindeordnungen
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das Wahlstimmrecht, die Wählbarkeit, die Wahlablehnung und die Wahlbestechung
(Art. 170—175, 191, 192 Abs. , III—V, 197 Abs. III—V,
198 Abs. VII/100—104, 117 Abs. IV VI, 118, 119, 121, 124
Abs. III),
die Wahlperioden und die Wählerlisten (Art. 75, 108, 125, 176, 187
Abs. 1/56 Abs. I, 105, 115 Abs. 1h),
den Wahlkommissär und den Wahlausschuß (Art. 178—181/106—109),
die Form der Abstimmung, die Protokollierung, die Schließung der Wahl,
die Mindestzahl der Abstimmenden (bei der Wahl der Magistratsräte und
der Adjunkten) und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Art. 182—184
Abs. II, 185, 195 Abs. II/110—112, 116, 120),.)
den Zeitpunkt des Stellenwechsels (Art. 186, 191 Abs. IV/113),
die Reihenfolge der Wahlgänge (Art. 189 Abs. I, 192 Abs. I, 193,
194, 197 Abs. 1/115 Abs. I, 119),)
die Abstimmungsbezirke (Art. 189 Abs. III, IV/115a),3)
die Einberufung der Ersatzmänner (Art. 187 Abs. II, III, 190 Abs. II,
191 Abs. II, 197 Abs. IV, V, 198 Abs. V—VII/118 Abs. II, 123
Abs. IV—VI, 124 Abs. I, II Satz 1, 125),)
die Wahlkosten (Art. 188/114),
die Wahlprüfung, die Wahlanfechtung und die Wahlbeschwerden (Art. 196,5
197 Abs. VI, 198 Abs. VII/1225, 123 Abs. VII),
die Voraussetzungen und die zeitliche Wirkung der Ergänzungswahlen
(Art. 200 Abs. I, III/124 Abs. II, 125).
3.
Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten wird das in der Beilage 1
abgedruckte Muster empfohlen.
Zu Ziff. 2.
1) In Bezug auf die Ungültigkeit der Wahlzettel vgl. jedoch § 16 der Wahlordnung.
2) In Bezug auf die Wahl der Ersatzmänner vgl. §§ 27—30 der Wahlordnung, in Bezug auf die Wahl
der nicht berufsmäßigen Adjunkten s. unten Ziff. 36 (zu Ziff. 6).
3) Die Bildung möglichst kleiner Abstimmungsbezirke wird sich namentlich dort empfehlen, wo die Zahl
der zu besetzenden Stellen größer und daher die Stimmenzählung (§ 17 der Wahlordnung) schwieriger ist.
*) S. übrigens unten Ziff. 27.
5) In der Fassung des Art. 4 des Gemeindewahlgesetzes.
Zu 8§ 3.
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