Zu Art. 3
Abl. II.
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Wie die Begründung des Gesetzentwurfs ausführt, erhält hierbei der kreisunmittelbare
Stadtmagistrat für den Stadtbezirk — nach näherer Bestimmung der Art. 93, 96 der
rechtsrheinischen Gemeindeordnung — alle Zuständigkeiten der Distriktsverwaltungs= und
Distriktspolizeibehörde, und die Stadt scheidet aus dem staatlichen Verwaltungsbezirke des
Bezirksamts aus. Dagegen bleibt die Stadtgemeinde Mitglied der Distriktsgemeinde mit
allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten, auch treten in Bezug auf die Rechte
und Verbindlichkeiten der Distriktsgemeinde, dann in der Bestellung, der Zuständigkeit und
dem Geschäftsgange des Distriktsrats, des Distriktsratsausschusses, des Vorstandes beider
Vertretungskörper sowie der sonstigen distriktsgemeindlichen Organe — abgesehen von den
weiteren Vorschriften des Art. 3 des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes — keinerlei Veränderungen
ein. Insbesondere bleibt der Bezirksamtmann Vorstand des Distriktsrats und
des Distriktsratsausschusses. In dieser Eigenschaft, aber auch nur in dieser, erstreckt sich seine
Zuständigkeit örtlich auch auf den Bezirk der kreisunmittelbaren, zum Distrikte gehörigen Stadt.
Aus dem Gesagten ergibt sich beispielsweise, daß Distriktsstraßenstrecken im Bezirke der
kreisunmittelbaren Stadt die Eigenschaft von Distriktsstraßen beibehalten und daß ihre Unterhaltung
nach wie vor eine Gesamtlast der Distriktsgemeinde, sohin einen Gegenstand des
Wirkungskreises der distriktsgemeindlichen Organe bildet. Nicht zu diesen Gegenständen zählt
dagegen die Erlassung polizeilicher Vorschriften über den Verkehr auf solchen Straßenstrecken
oder über deren Sicherstellung gegen Beschädigungen (Reichsstrafgesetzbuch S§ 366 Nr. 10,
Polizeistrafgesetztuch für Bayern Art. 90, dann Art. 2 Ziff. 6, Art. 4). Solche Vorschriften
werden daher für den Stadtbezirk nicht vom Bezirksamte, sondern vom Stadtmagistrat
erlassen.
VII.
Der letzte Satz des Art. 3 Abs. I soll für Beschlußfassungen des Distriktsrats über
die Lösung des Distriktsverbandes die gesetzliche Regel über die Beschlußfähigkeit des Distriktsrats
(Distriktsratsgesetz Art. 13 Abs. 1) dem besonderen Bedürfnisse des Falles anpassen.
Vgl. Verh. d. K. d. Abg. 1907/8 Sten. Ber. Bd. V S. 1032.
Bei solchen Beschlußfassungen haben die Vertreter der ausscheidenden Stadt nicht nur
kein Stimmrecht, sondern sie gelten überhaupt nicht als Mitglieder des Distriktsrats.
Infolgedessen genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von / der übrigen Distriktsratsmitglieder.
VIII.
Die Ziff. 1 des Art. 3 Abs. II stellt bei Aufrechterhaltung des Distriktsverbandes
für die Vertretung im Landrat im wesentlichen das Verhältnis her, wie es bestünde, wenn
die kreisunmittelbare Stadt aus dem Distriktsverband ausgeschieden wäre.