Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

822  Nr.  107.  1918.

5  1.
Die  Bezugsschein-Prüfungs=  und  Ausfertigungsstellen  dürfen  künftig  Bezugsscheine
auf  Bettwäsche  oder  für  ihre  Herstellung  bestimmte  Stoffe  sowie  auf  Matratzendrell  im
Rahmen  der  Neuen  Richtlinien  II.  Fassung  für  Erteilung  von  Bezugsscheinen,  insbesondere
  der  Bestandsliste  II.  Fassung  vom  13.  Oktober  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  244),
nur  für  Kranke  gegen  ärztliche  Bescheinigung,  für  Wöchnerinnen  und  Säuglinge  gegen
eine  Bescheinigung  des  Arztes  oder  der  Hebamme  oder  gegen  Vorlegung  einer  amtlichen
Geburtsbescheinigung  erteilen.  ·
is  Sonstige  Antragsteller  sind  auf  bezugsscheinfreie  Papiergarn-Erzeugnisse  zu  verweisen.
  *  *r
Gewerbetreibende,  die  sich  im  Besitze  von  Bettwäsche  oder  Matratzendrell  befinden,
können  ihren  verkäuflichen  Bestand  an  diesen  Gegenständen  der  Reichsbekleidungsstelle
Verwaltungsabteilung  (Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung)  melden;  die  die  ihr  gemeldeten
  Bezugsquellen  auf  Antrag  den  Inhabern  der  auf  diese  Gegenstände  lautenden,
von  der  Reichsbekleidungsstelle,  Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung,  ausgefertigten  Bezugsscheine
  nachweisen  wird.  ·  «
§..2.

Die  gewerbsmäßige  Umarbeitung  von  fertiger,  für  den  Verkauf  bestimmter  Bettwäsche
  zu  Gegenständen  anderer  Art  ist  verboten.  6
Verboten  ist  ferner  die  gewerbsmäßige  Verarbeitung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  zur  Herstellung  von  Polsterwaren,  insbesondere  von  Matratzen.  ·
Die  auf  Veranlassung  der  Reichsbekleidungsstelle,  der  Heeresverwaltungen  oder
der  Marineverwaltung  erfolgende  Verarbeitung  wird  hierdurch  nicht  berührt.

838.  .
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  zu  deren  Herstellung  ausschließlich  Papiergarne
oder  bezugsscheinfreie  Stoffe  verwendet  werden,  werden  von  der  Bestimmung  des  §  2
nicht  betroffen.  "
4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  §  2  werden  auf  Grund  bes
§*s  3  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März

1917  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.

Neben  diesen  Strafen  kann  auf  die  in  §  3  der  genannten  Bundesratsverordnung
bezeichneten  Nebenstrafen  erkannt  werden.
86.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  16.  Juni  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Juni  1918.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat  Dr.  Temper,
Stellvertreter  des  Reichskommissars  für  bürgerliche  Kleidung.