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Auch diese Bürgermeister und Magistratsräte müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben.
II Die Bürgermeister können für die Dauer ihrer Amtsführung einen Funktionsgehalt,
die Magistratsräte eine verhältnismäßige Entschädigung erhalten; jedenfalls haben dieselben
auf Vergütung der durch den Dienst verursachten Auslagen Anspruch.
Art. 76.
Technische Magistratsmitglieder (Art. 71 Abs. IV) werden, abgesehen von besonderen
Dienstverträgen, in widerruflicher Weise angestellt und können eine Besoldung oder verhältnismäßige
Entschädigung erhalten.
Art. 77.
! Die Anstellung eines Stadt= oder Marktschreibers setzt den Nachweis der für dieses
Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen einer von der Kreisregierung anzuordnenden
oder der in Art. 172 Abs. II erwähnten Prüfung voraus.
I! Die Gemeindebediensteten erhalten angemessene Besoldungen oder Funktionsbezüge.
l Das Dienstverhältnis ist widerruflich und zieht weder Pensions= noch Alimentations-Ansprüche
nach sich. Der Magistrat kann jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
einzelnen Gemeindebediensteten unwiderrufliche Anstellung und Pensionsansprüche gewähren.
Art. 78.
1 Die Bürgermeister und rechtskundigen Magistratsräte bedürfen der Bestätigung, welche
bezüglich der einer Kreisstelle unmitttelbar untergeordneten Städte dem Staatsministerium
des Innern, bezüglich der übrigen Städte und Märkte der vorgesetzten Kreisregierung zusteht.
11 Die Bestätigung kann nur unter Angabe der Gründe versagt werden. Gegen die
von einer Kreisregierung ausgegangene Versagung der Bestätigung ist in allen Fällen Beschwerde
zum K. Staatsministerium des Innern zulässig.
III Wird die Bestätigung versagt, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten, wobei der
Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden darf.
Art. 79.
1 Die Verpflichtung und Einweisung der Bürgermeister geschieht in Gegenwart des
Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten durch einen von der vorgesetzten Kreisregierung
ernannten Kommissär oder durch die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde.
Die übrigen Magistratsmitglieder und Gemeindebeamten, sowie das Unterpersonal
werden durch den Bürgermeister verpflichtet und eingewiesen.