Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52  485

Auch  diese  Bürgermeister  und  Magistratsräte  müssen  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
haben.

II  Die  Bürgermeister  können  für  die  Dauer  ihrer  Amtsführung  einen  Funktionsgehalt,
die  Magistratsräte  eine  verhältnismäßige  Entschädigung  erhalten;  jedenfalls  haben  dieselben
auf  Vergütung  der  durch  den  Dienst  verursachten  Auslagen  Anspruch.

Art.  76.

Technische  Magistratsmitglieder  (Art.  71  Abs.  IV)  werden,  abgesehen  von  besonderen
Dienstverträgen,  in  widerruflicher  Weise  angestellt  und  können  eine  Besoldung  oder  verhältnismäßige
  Entschädigung  erhalten.

Art.  77.

!  Die  Anstellung  eines  Stadt=  oder  Marktschreibers  setzt  den  Nachweis  der  für  dieses
Amt  erforderlichen  Kenntnisse  durch  Bestehen  einer  von  der  Kreisregierung  anzuordnenden
oder  der  in  Art.  172  Abs.  II  erwähnten  Prüfung  voraus.

I!  Die  Gemeindebediensteten  erhalten  angemessene  Besoldungen  oder  Funktionsbezüge.

l  Das  Dienstverhältnis  ist  widerruflich  und  zieht  weder  Pensions=  noch  Alimentations-Ansprüche
  nach  sich.  Der  Magistrat  kann  jedoch  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
einzelnen  Gemeindebediensteten  unwiderrufliche  Anstellung  und  Pensionsansprüche  gewähren.

Art.  78.

1  Die  Bürgermeister  und  rechtskundigen  Magistratsräte  bedürfen  der  Bestätigung,  welche
bezüglich  der  einer  Kreisstelle  unmitttelbar  untergeordneten  Städte  dem  Staatsministerium
des  Innern,  bezüglich  der  übrigen  Städte  und  Märkte  der  vorgesetzten  Kreisregierung  zusteht.

11  Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Angabe  der  Gründe  versagt  werden.  Gegen  die
von  einer  Kreisregierung  ausgegangene  Versagung  der  Bestätigung  ist  in  allen  Fällen  Beschwerde
zum  K.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.

III  Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  zu  einer  neuen  Wahl  zu  schreiten,  wobei  der
Nichtbestätigte  nicht  wieder  gewählt  werden  darf.

Art.  79.

1  Die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Bürgermeister  geschieht  in  Gegenwart  des
Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  durch  einen  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung
ernannten  Kommissär  oder  durch  die  unmittelbar  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde.

Die  übrigen  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebeamten,  sowie  das  Unterpersonal
werden  durch  den  Bürgermeister  verpflichtet  und  eingewiesen.