Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  531

Art.  11.

Die  Beschränkung  des  Fischereirechts  auf  das  Hegen  oder  die  Aneignung  bestimmter
Wassertiere  oder  auf  die  Benützung  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger  Vorrichtungen
(Wehre,  Zäune,  Selbstfänge,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  usw.)  ist  unzulässig.
Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden  beschränkten  Rechte  dieser  Art
bleiben  aufrecht.

Art.  12.

Der  Fischereiberechtigte  kann  von  demjenigen,  welchem  das  an  sein  Fischwasser  angrenzende
  Fischereirecht  zusteht,  die  Mitwirkung  dazu  verlangen,  daß  die  Grenze  der  beiden
Fischereirechte  an  dem  Ufer  durch  feste  Zeichen  abgemarkt  und,  wenn  ein  Grenzzeichen  verrückt
oder  unkenntlich  geworden  ist,  es  wiederhergestellt  wird.

Abs.  2.  Die  Mitwirkung  kann  nicht  verlangt  werden,  soweit  die  Grenze  des  Fischereirechts
  mit  der  Grenze  eines  Ufergrundstückes  zusammenfällt  und.  letztere  bereits  durch  ein
Grenzzeichen  nach  Maßgabe  des  Abmarkungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  gesichert  ist.

Abs.  3.  Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  werden  durch  K.  Verordnung
geregelt.

Abs.  4.  Die  Kosten  der  Abmarkung  sind  von  den  Beteiligten  zu  gleichen  Teilen  zu
tragen,  sofern  sich  nicht  aus  einem  zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnis  ein  anderes  ergibt.

Art.  13.

Die  zur  Bestellung  eines  Fischereirechts  erforderliche  Einigung  des  Eigentümers  des
Gewässers  und  des  Erwerbers  des  Fischereirechts  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  dem  Grundbuchamt  oder  einem  bayerischen  Notar  erklärt  werden.

Art.  14.

Das  Fischereirecht,  welches  dem  Eigentümer  des  Gewässers  zusteht,  wird  in  das  Grundbuch
auch  dann  nicht  eingetragen,  wenn  das  Gewässer  Bestandteil  seines  Grundstücks  ist.

Abs.  2.  Die  selbständigen  Fischereirechte  erhalten  ein  Grundbuchblatt  nur  auf  Antrag
oder  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.

Abs.  3.  Für  ein  Fischereirecht,  welches  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  besteht,  gilt  die  Vorschrift  des  §  8  der  Grundbuchordnung.

Abs.  4.  Die  Vorschriften  des  §  20  und  des  §  22  Abs.  2  der  Grundbuchordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

Abs.  5.  Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüter  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  muß  ein  Fischereirecht  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.  Die  Ein—