Nr. 55. 531
Art. 11.
Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter
Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen
(Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art
bleiben aufrecht.
Art. 12.
Der Fischereiberechtigte kann von demjenigen, welchem das an sein Fischwasser angrenzende
Fischereirecht zusteht, die Mitwirkung dazu verlangen, daß die Grenze der beiden
Fischereirechte an dem Ufer durch feste Zeichen abgemarkt und, wenn ein Grenzzeichen verrückt
oder unkenntlich geworden ist, es wiederhergestellt wird.
Abs. 2. Die Mitwirkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts
mit der Grenze eines Ufergrundstückes zusammenfällt und. letztere bereits durch ein
Grenzzeichen nach Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900 gesichert ist.
Abs. 3. Die Art der Abmarkung und das Verfahren werden durch K. Verordnung
geregelt.
Abs. 4. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu
tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt.
Art. 13.
Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des
Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile vor dem Grundbuchamt oder einem bayerischen Notar erklärt werden.
Art. 14.
Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch
auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.
Abs. 2. Die selbständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag
oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
Abs. 3. Für ein Fischereirecht, welches zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 8 der Grundbuchordnung.
Abs. 4. Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung
finden entsprechende Anwendung.
Abs. 5. Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüter dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs muß ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Ein—