Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abteilung  VII.

Strafbestimmungen.
Art.  100.

An  Geld  bis  zu  150  M  oder  mit  Haft  wird,  soferne  nicht  nach  den  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.

2.
3.

wer  unbefugt  Fischwege  (Art.  75  Abs.  1,  2),  Schutzvorrichtungen  bei  Triebwerken
  (Art.  76),  Schutzrechen,  -Gitter  u.  dgl.  an  Gräben  (Art.  79)  beseitigt
oder  beschädigt;

wer  den  Vorschriften  des  Art.  74  zuwiderhandelt;

wer  unbefugt  Zeichen,  welche  zum  Zwecke  der  Abmarkung  der  Grenzen  von
Fischereirechten  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Personen  angebracht  worden
sind,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  beschädigt  oder  verrückt.  «

Art.  101.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird,  soferne  nicht
nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.

6.

wer  entgegen  dem  Art.  6  Abs.  2  Vorkehrungen  anbringt,  welche  den  Zweck  haben,
die  Rückkehr  des  Wassers  und  der  Fische  in  das  Wasserbett  zu  hindern;

wer  die  nach  Art.  6  Abs.  4  angelegten  Gräben  unbefugt  beschädigt;
wer  einen  Erlaubnisschein  unbefugt  ausstellt  oder  die  für  die  Ausstellung  von
der  Verwaltungsbehörde  festgesetzten  Bedingungen  nicht  beachtet  (Art.  35);

wer  den  bestehenden  Fischereiordnungen  und  den  auf  Grund  des  Art.  72  erlassenen
oberpolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt;

wer  einen  Fischweg  ohne  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  anlegt  oder  den

über  die  Benützung  und  die  Offenhaltung  eines  Fischwegs  erlassenen  Vorschriften
zuwiderhandelt  (Art.  75  Abs.  5);

wer  den  Vorschriften  des  Art.  77  Abs.  1,  2  zuwiderhandelt  oder  eine  der  in
Art.  77  Abs.  3  und  Art.  85  Abs.  2  vorgeschriebenen  Anzeigen  unterläßt;

wer  den  Vorschriften  des  Art.  1  Abs.  4,  Art.  73,  81  Abs.  1,  Art.  84

zuwiderhandelt;

wer  unbefugt  oder  entgegen  dem  Art.  78  ohne  Erlaunbnis  Fischwasser  schlämmt
oder  aus  denselben  Binsen,  Schilfgewächse  oder  andere  Wasserpflanzen  räumt
oder  Wassergräser  an  den  Rinnsalen  abmäht.