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Abteilung VII.
Strafbestimmungen.
Art. 100.
An Geld bis zu 150 M oder mit Haft wird, soferne nicht nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1.
2.
3.
wer unbefugt Fischwege (Art. 75 Abs. 1, 2), Schutzvorrichtungen bei Triebwerken
(Art. 76), Schutzrechen, -Gitter u. dgl. an Gräben (Art. 79) beseitigt
oder beschädigt;
wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt;
wer unbefugt Zeichen, welche zum Zwecke der Abmarkung der Grenzen von
Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden
sind, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt. «
Art. 101.
Mit Geldstrafe bis zu 60 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird, soferne nicht
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1.
6.
wer entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben,
die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern;
wer die nach Art. 6 Abs. 4 angelegten Gräben unbefugt beschädigt;
wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt oder die für die Ausstellung von
der Verwaltungsbehörde festgesetzten Bedingungen nicht beachtet (Art. 35);
wer den bestehenden Fischereiordnungen und den auf Grund des Art. 72 erlassenen
oberpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt;
wer einen Fischweg ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde anlegt oder den
über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5);
wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt oder eine der in
Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt;
wer den Vorschriften des Art. 1 Abs. 4, Art. 73, 81 Abs. 1, Art. 84
zuwiderhandelt;
wer unbefugt oder entgegen dem Art. 78 ohne Erlaunbnis Fischwasser schlämmt
oder aus denselben Binsen, Schilfgewächse oder andere Wasserpflanzen räumt
oder Wassergräser an den Rinnsalen abmäht.