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Artikel 58.
Nicht gerechnet wird die Zivil= und Militärdienstzeit, die der Beamte vor Vollendung
des einundzwanzigsten Lebensjahrs zurückgelegt hat. Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit
vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges
vom Tage des Eintritts an nach der Vorschrift des Artikel 55 ohne Rücksicht auf das
Lebensalter angerechnet.
Artikel 59.
Hat der in den Ruhestand versetzte Beamte aus einem früheren Dienstverhältnis einen
Anspruch auf Wartegeld, Ruhegehalt oder auf einen ähnlichen Bezug gegenüber dem Reiche,
einem anderen Staate, einer Gemeinde, Religions= oder Kirchengesellschaft oder sonstigen
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des. öffentlichen Rechtes, so wird der Ruhegehalt nach
der gesamten Dienstzeit (Artikel 53 bis 58) berechnet, die sich unter Einrechnung der Zeit
des früheren Dienstverhältnisses ergeben würde, und sodann um den Betrag des in dem
früheren Dienstverhältnis erworbenen Bezugs gekürzt.
Artikel 60.
1 Bezieht der in den Ruhestand versetzte Beamte auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
eine Rente aus der Staatskasse, so wird der Ruhegehalt um den Betrag der Unfallrente
gekürzt. In besonderen Fällen kann durch das dem Beamten vorgesetzte Staatsministerium
von dieser Kürzung ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
2. Den Beamten der Bergwerks-, Hütten= und Salinenverwaltung, für die der Staat
als Werksbesitzer Beiträge in der Höhe der Mitgliederbeiträge geleistet hat, wird auf den
nach diesem Gesetze sich berechnenden Ruhegehalt die Hälfte des Bezugs aus der Knappschaftskasse
angerechnet.
Artikel 61.
Beamten, die Mitglieder einer Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen im
Sinne des Artikel 18 Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 sind, wird neben
dem nach dem gegenwärtigen Gesetze sich berechnenden Ruhegehalte der nach den Satzungen
der Kreispensionsanstalt sich berechnende Ruhegehalt so weit gewährt, als dieser den nach dem
gegenwärtigen Gesetze sich berechnenden Ruhegehalt übersteigt.
Artikel 62.
1 Der Anspruch auf den Ruhegehalt beginnt mit dem Zeitpunkte, von dem an die
Versetzung in den Ruhestand verfügt wird. Endigt die Dienstleistung in einem späteren
Zeitpunkte, so beginnt der Anspruch auf den Ruhegehalt mit diesem Zeitpunkte.