Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  58.

Nicht  gerechnet  wird  die  Zivil=  und  Militärdienstzeit,  die  der  Beamte  vor  Vollendung
des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs  zurückgelegt  hat.  Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit
  vom  Beginne  des  Krieges,  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges
vom  Tage  des  Eintritts  an  nach  der  Vorschrift  des  Artikel  55  ohne  Rücksicht  auf  das
Lebensalter  angerechnet.

Artikel  59.

Hat  der  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  aus  einem  früheren  Dienstverhältnis  einen
Anspruch  auf  Wartegeld,  Ruhegehalt  oder  auf  einen  ähnlichen  Bezug  gegenüber  dem  Reiche,
einem  anderen  Staate,  einer  Gemeinde,  Religions=  oder  Kirchengesellschaft  oder  sonstigen
Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des.  öffentlichen  Rechtes,  so  wird  der  Ruhegehalt  nach
der  gesamten  Dienstzeit  (Artikel  53  bis  58)  berechnet,  die  sich  unter  Einrechnung  der  Zeit
des  früheren  Dienstverhältnisses  ergeben  würde,  und  sodann  um  den  Betrag  des  in  dem
früheren  Dienstverhältnis  erworbenen  Bezugs  gekürzt.

Artikel  60.

1  Bezieht  der  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  eine  Rente  aus  der  Staatskasse,  so  wird  der  Ruhegehalt  um  den  Betrag  der  Unfallrente
  gekürzt.  In  besonderen  Fällen  kann  durch  das  dem  Beamten  vorgesetzte  Staatsministerium
  von  dieser  Kürzung  ganz  oder  teilweise  Abstand  genommen  werden.

2.  Den  Beamten  der  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung,  für  die  der  Staat
als  Werksbesitzer  Beiträge  in  der  Höhe  der  Mitgliederbeiträge  geleistet  hat,  wird  auf  den
nach  diesem  Gesetze  sich  berechnenden  Ruhegehalt  die  Hälfte  des  Bezugs  aus  der  Knappschaftskasse
  angerechnet.

Artikel  61.

Beamten,  die  Mitglieder  einer  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen  im
Sinne  des  Artikel  18  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  sind,  wird  neben
dem  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich  berechnenden  Ruhegehalte  der  nach  den  Satzungen
der  Kreispensionsanstalt  sich  berechnende  Ruhegehalt  so  weit  gewährt,  als  dieser  den  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  sich  berechnenden  Ruhegehalt  übersteigt.

Artikel  62.

1  Der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,  von  dem  an  die
Versetzung  in  den  Ruhestand  verfügt  wird.  Endigt  die  Dienstleistung  in  einem  späteren
Zeitpunkte,  so  beginnt  der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  mit  diesem  Zeitpunkte.