Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  eine  Folge  zu  geben,  wenn
zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende  Folge  des  Unfalls
erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs
durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die
Anmeldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hindernis  für  die  Anmeldung  weggefallen  war,  erfolgt  ist.

3  Jeder  Unfall,  der  von  Amts  wegen  oder  durch  Anmeldung  der  Beteiligten  einer  vorgesetzten
  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.  Den  Beteiligten  ist  Gelegenheit
  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

Artikel  98.

1  Soweit  vorstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  den  Artikeln  89
bis  91  zu  gewährenden  Bezüge  die  für  die  Beteiligten  geltenden  allgemeinen  Vorschriften
über  Ruhegehalte  der  Beamten  (Artikel  52  ff.)  und  über  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  (Artikel  73  ff.)  Anwendung.  Auf  die  Bezüge  von  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie  und  von  Enkeln  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  nach  den  Artikeln  89  bis  91  zu  gewährenden  Bezüge  treten  an  die  Stelle  des
Ruhegehalts  und  des  Witwen=  und  Waisengeldes,  die  den  Beteiligten  auf  Grund  der
Artikel  47  ff.,  73  ff.  zustehen,  soweit  nicht  die  letzteren  Beträge  die  nach  Maßgabe  der
Artikel  89  bis  91  zu  gewährenden  Bezüge  übersteigen  (Artikel  89  Abs.  5  und  Artikel  90
Abs.  3).

Artikel  99.

Die  in  den  Artikeln  89,  90  bezeichneten  Personen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
  auf  Ruhegehalt  oder  Rente  nicht  haben,  wegen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls
  gegen  den  bayerischen  Staat  weitere  Ansprüche,  als  sie  ihnen  nach  diesem  Gesetze  zustehen,
  nicht  geltend  machen.

Artikel  100.

1  Die  in  den  Artikeln  89,  90  bezeichneten  Personen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
  auf  Ruhegehalt  oder  Rente  nicht  haben,  wegen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls
  aus  bayerischen  Landesgesetzen  gegen  die  im  §  10  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes
vom  18.  Juni  1901  aufgeführten  Personen  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz  nur  nach
Maßgabe  der  §§  10,  11  dieses  Reichsgesetzes  geltend  machen.