g. 83a.
Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. St 1877 Gieichs- Geschbls S 77) dem Oberderwaltungsgöihe
wustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des §. 83
ieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften
über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden.
S. 84.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
1) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden
Streitsachen, die Bestimmungen der I§. 20, 21 der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245)
2) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden,
die Entfernung aus dem Amte beziehungsweise die unsreinige Versetzung
in den Ruhestand betreffenden Streitsachen, die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten 2c. (Gesetz= Samml. S. 463); dieselben finden
jedoch mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Verwaltungsgerichte
entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des
Disziplinarhofs ist nicht einzuholen) das Disziplinarverfahren kann mit
Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß des in
erster Instanz zuständigen Verwaltungsgerichts eingestellt werden; die
Erhebung eines Kostenpauschquantums findet nicht statt;
3) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden
Armenstreitsachen, die Bestimmungen des gegche über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360).
g. 85.
So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein ausreichender Geschäftsumfang
nicht vorhanden ist, kann die Bestellung derjenigen vom Könige zu ernennenden
Mitglieder derselben, für welche die Befähigung zum Richteramt vorgeschrieben
ist, im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des
czirksverwaltungsgerichts erfolgen.
g. 86.
Bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu Sigmaringen werden die von dem
Könige zu ernennenden Mitglieder aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts
ein richterliches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt
bekleidenden Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt.
S. 87.
Die von den Provinziallandtagen gewählten Mitglieder der bestehenden Bezirksverwaltungsgerichte
sowie deren Stellvertreter treten mit dem Zeitpunkte des
Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes außer Thätigkeit. Neuwahlen für dieselben
sind rechtzeitig vor dem gedachten Zeitpunkte zu veranlassen.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8733.) 59