Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

g.  83a.

Die  gemäß  §.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  27.  St  1877  Gieichs-  Geschbls  S  77)  dem  Oberderwaltungsgöihe
wustehenden  Vorentscheidungen  erfolgen  in  dem  durch  den  letzten  Absatz  des  §.  83
ieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren,  für  welches  im  Uebrigen  die  Vorschriften
  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  entsprechende  Anwendung  finden.

S.  84.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:

1)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Streitsachen,  die  Bestimmungen  der  I§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245)

2)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden,
die  Entfernung  aus  dem  Amte  beziehungsweise  die  unsreinige  Versetzung
  in  den  Ruhestand  betreffenden  Streitsachen,  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  2c.  (Gesetz=  Samml.  S.  463);  dieselben  finden
jedoch  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  die  Verwaltungsgerichte
entscheiden  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung;  das  Gutachten  des
Disziplinarhofs  ist  nicht  einzuholen)  das  Disziplinarverfahren  kann  mit
Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß  des  in
erster  Instanz  zuständigen  Verwaltungsgerichts  eingestellt  werden;  die
Erhebung  eines  Kostenpauschquantums  findet  nicht  statt;

3)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Armenstreitsachen,  die  Bestimmungen  des  gegche  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  360).

g.  85.

So  lange  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  ein  ausreichender  Geschäftsumfang
  nicht  vorhanden  ist,  kann  die  Bestellung  derjenigen  vom  Könige  zu  ernennenden
  Mitglieder  derselben,  für  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt  vorgeschrieben
  ist,  im  Nebenamte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  am  Sitze  des

czirksverwaltungsgerichts  erfolgen.

g.  86.

Bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zu  Sigmaringen  werden  die  von  dem
Könige  zu  ernennenden  Mitglieder  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  ein  richterliches  beziehungsweise  ein  höheres  Verwaltungsamt
bekleidenden  Beamten  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  bestellt.

S.  87.

Die  von  den  Provinziallandtagen  gewählten  Mitglieder  der  bestehenden  Bezirksverwaltungsgerichte
  sowie  deren  Stellvertreter  treten  mit  dem  Zeitpunkte  des
Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Thätigkeit.  Neuwahlen  für  dieselben
  sind  rechtzeitig  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  zu  veranlassen.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8733.)  59