Nr. 59.
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Artikel 169.
In einem Disziplinarverfahren nach den Artikeln 166 bis 168 ist die Disziplinarkammer
zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen letzten Amtssitz hatte, und, wenn
dieser außerhalb Bayerns sich befand, die Disziplinarkammer in München.
VIII. Abschnitt.
Vorläufige Dienstenthebung.
Artikel 170.
Der unwiderrufliche Beamte kann jederzeit unter Wahrung aller seiner Rechte als
Beamter seines Dienstes vorläufig enthoben werden.
Artikel 171.
Die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste mit den Wirkungen des Artikel 174
tritt kraft des Gesetzes ein:
1.
2.
·
3.
4.
wenn ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde;
wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des
Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen
Verfahren die Anklageverfügung beschlossen wurde;
wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
das auf Dienstentlassung lautet;
wenn eine Gefängnisstrafe gegen ihn in Vollzug gesetzt wird.
Artikel 172.
1 Durch die zuständige Dienstbehörde kann die vorläufige Enthebung eines Beamten
vom Dienste mit den Wirkungen des Artikel 174 verfügt werden, solange gegen ihn ein
strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder eine nicht in dem
Artikel 171 Ziff. 4 bezeichnete Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
2 Gegen die Verfügung steht dem Beamten die Beschwerde im Instanzenzug offen.
Artikel 173.
1 Die vorläufige Dienstenthebung dauert in den Fällen des Artikel 171 Ziff. 1, 4
bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Beendigung der Freiheitsentziehung.