Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.

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Artikel  169.

In  einem  Disziplinarverfahren  nach  den  Artikeln  166  bis  168  ist  die  Disziplinarkammer
  zuständig,  in  deren  Bezirk  der  Beschuldigte  seinen  letzten  Amtssitz  hatte,  und,  wenn
dieser  außerhalb  Bayerns  sich  befand,  die  Disziplinarkammer  in  München.

VIII.  Abschnitt.
Vorläufige  Dienstenthebung.
Artikel  170.

Der  unwiderrufliche  Beamte  kann  jederzeit  unter  Wahrung  aller  seiner  Rechte  als
Beamter  seines  Dienstes  vorläufig  enthoben  werden.

Artikel  171.

Die  vorläufige  Enthebung  eines  Beamten  vom  Dienste  mit  den  Wirkungen  des  Artikel  174
tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

1.
2.

·

3.

4.

wenn  ein  richterlicher  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  wurde;

wenn  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  solchen  Vergehens,  das  den  Verlust  des
Amtes  zur  Folge  haben  kann,  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  im  militärgerichtlichen
  Verfahren  die  Anklageverfügung  beschlossen  wurde;

wenn  im  Disziplinarverfahren  ein  noch  nicht  rechtskräftiges  Urteil  ergangen  ist,
das  auf  Dienstentlassung  lautet;

wenn  eine  Gefängnisstrafe  gegen  ihn  in  Vollzug  gesetzt  wird.

Artikel  172.

1  Durch  die  zuständige  Dienstbehörde  kann  die  vorläufige  Enthebung  eines  Beamten
vom  Dienste  mit  den  Wirkungen  des  Artikel  174  verfügt  werden,  solange  gegen  ihn  ein
strafgerichtliches  Verfahren  oder  ein  Disziplinarverfahren  eingeleitet  ist  oder  eine  nicht  in  dem
Artikel  171  Ziff.  4  bezeichnete  Freiheitsstrafe  vollstreckt  wird.

2  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Beamten  die  Beschwerde  im  Instanzenzug  offen.

Artikel  173.

1  Die  vorläufige  Dienstenthebung  dauert  in  den  Fällen  des  Artikel  171  Ziff.  1,  4
bis  zum  Ablaufe  des  zehnten  Tages  nach  Beendigung  der  Freiheitsentziehung.