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2 Auf diese Beamten finden die Vorschriften der Artikel 105 bis 107, 111 bis 117,
soweit sie sich auf Ordnungsstrafen beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß Geldstrafen bis zum Betrage von einhundert Mark verhängt werden können.
Gegen diese Beamten kann nach Lösung ihres Dienstverhältnisses die in dem
Artikel 168 vorgesehene Strafe verhängt werden.
4. Wird einem außeretatsmäßigen Beamten eine etatsmäßige Stelle übertragen, so wird
ihm die in der Eigenschaft eines außeretatsmäßigen Beamten zurückgelegte Dienstzeit auf die
Zeit der Widerruflichkeit angerechnet.
Artikel 196.
1 Artikel 16 dieses Gesetzes gilt für die Militärbeamten neben dem § 49 des Reichs-Militärgesetzes
vom 2. Mai 1874.
2 Die Vorschriften der Artikel 17, 18 finden auf die Beamten der Militärverwaltung
nur insoweit Anwendung, als nicht im III. Abschnitte des vorbezeichneten Reichsgesetzes ein
anderes bestimmt ist.
3 Für die Qualifikation der Beamten der Militärverwaltung ist die Qualifikationsvorschrift
für das Heer maßgebend. Die Einlegung der Beschwerde gegen die Mitteilungen
aus den Qualifikationen richtet sich nach der Beschwerdeordnung.
Artikel 197.
Die Vorschriften des Artikel 167 über die Anwendung des Dienststrafrechts für
unwiderrufliche Beamte finden auch auf diejenigen Beamten der Militärverwaltung Anwendung,
die vor der Versetzung in den Ruhestand widerruflich waren oder als außeretatsmäßige
Beamte mit Pension in den Ruhestand versetzt wurden.
Artikel 198.
1 Als Gehalt im Sinne der Artikel 8, 9, 107, 109, 164, 174 gilt für die
Beamten der Militärverwaltung ihr Diensteinkommen.
2 Als eine Schmälerung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, wenn bei der
Versetzung die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, der Wohnungsgeldzuschuß
sich mindert oder die Ortszulage oder der Bezug der für Dienstunkosten besonders
ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten wegfällt.
Artikel 199.
1 Gegen Militärbeamte, die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen, verfügt
der Kommandierende General des Armeekorps die Einleitung des Disziplinarverfahrens und
ernennt den Untersuchungsbeamten. Soweit diese Beamten nicht im Armeekorpsverbande
stehen, ist die territoriale Zuständigkeit maßgebend.