Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

646

2  Auf  diese  Beamten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  105  bis  107,  111  bis  117,
soweit  sie  sich  auf  Ordnungsstrafen  beziehen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Mark  verhängt  werden  können.

Gegen  diese  Beamten  kann  nach  Lösung  ihres  Dienstverhältnisses  die  in  dem
Artikel  168  vorgesehene  Strafe  verhängt  werden.

4.  Wird  einem  außeretatsmäßigen  Beamten  eine  etatsmäßige  Stelle  übertragen,  so  wird
ihm  die  in  der  Eigenschaft  eines  außeretatsmäßigen  Beamten  zurückgelegte  Dienstzeit  auf  die
Zeit  der  Widerruflichkeit  angerechnet.

Artikel  196.

1  Artikel  16  dieses  Gesetzes  gilt  für  die  Militärbeamten  neben  dem  §  49  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874.

2  Die  Vorschriften  der  Artikel  17,  18  finden  auf  die  Beamten  der  Militärverwaltung
nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  im  III.  Abschnitte  des  vorbezeichneten  Reichsgesetzes  ein
anderes  bestimmt  ist.

3  Für  die  Qualifikation  der  Beamten  der  Militärverwaltung  ist  die  Qualifikationsvorschrift
  für  das  Heer  maßgebend.  Die  Einlegung  der  Beschwerde  gegen  die  Mitteilungen
aus  den  Qualifikationen  richtet  sich  nach  der  Beschwerdeordnung.

Artikel  197.

Die  Vorschriften  des  Artikel  167  über  die  Anwendung  des  Dienststrafrechts  für
unwiderrufliche  Beamte  finden  auch  auf  diejenigen  Beamten  der  Militärverwaltung  Anwendung,
die  vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  widerruflich  waren  oder  als  außeretatsmäßige
Beamte  mit  Pension  in  den  Ruhestand  versetzt  wurden.

Artikel  198.

1  Als  Gehalt  im  Sinne  der  Artikel  8,  9,  107,  109,  164,  174  gilt  für  die
Beamten  der  Militärverwaltung  ihr  Diensteinkommen.

2  Als  eine  Schmälerung  des  Diensteinkommens  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  bei  der
Versetzung  die  Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  der  Wohnungsgeldzuschuß
  sich  mindert  oder  die  Ortszulage  oder  der  Bezug  der  für  Dienstunkosten  besonders
ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  wegfällt.

Artikel  199.
1  Gegen  Militärbeamte,  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehen,  verfügt
der  Kommandierende  General  des  Armeekorps  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  und

ernennt  den  Untersuchungsbeamten.  Soweit  diese  Beamten  nicht  im  Armeekorpsverbande
stehen,  ist  die  territoriale  Zuständigkeit  maßgebend.